1 Durchführungshinweise der VKA zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit
Durchführungshinweise der VKA vom 15.09.1999
Behörde: VKA
Aktenzeichen: R 401/99 Dr. La/dg 842 Beih. b
[Wortlaut]
Köln-Marienburg
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)
Geschäftsstelle
Mitgliedverbände der VKA
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ);
Aktualisierung der Durchführungshinweise
Die nachfolgenden Durchführungshinweise enthalten eine Zusammenfassung aller bisherigen Fragestellungen und treten an die Stelle der bisherigen Durchführungshinweise.
2 Allgemeines
I. Allgemeines
Am 1. August 1996 ist das Altersteilzeitgesetz als Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21. Juli 1999 BGBl. I S. 1654) in Kraft getreten. Durch das Altersteilzeitgesetz ist für Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr eine neue Möglichkeit für den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand geschaffen worden. In dem Gesetz sind die Voraussetzungen und der Umfang der Förderung von Altersteilzeit durch die Bundesanstalt für Arbeit geregelt. Parallel mit dem neuen Instrument der Altersteilzeit ist in derRentenversicherung der neue Rentenfall "Altersrente nach Altersteilzeitarbeit" geschaffen worden.
In den Lohn- und Vergütungstarifverhandlungen 1998 haben sich die Tarifvertragsparteien auf bestimmte Vorgaben für die tarifliche Ausgestaltung der Altersteilzeitarbeit im Bereich des öffentlichen Dienstes verständigt. Diese in den Lohn- und Vergütungstarifverhandlungen getroffenen Vereinbarungen sind im Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 umgesetzt worden.
Der Tarifvertrag ist mit Wirkung vom 1. Mai 1998 in Kraft getreten. Er gilt ab diesem Zeitpunkt auch für solche Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die ab dem 26. Juni 1997 auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes abgeschlossen worden sind (vgl. § 11 TV ATZ). Der Stichtag 26. Juni 1997 ist das Datum des 30. Änderungstarifvertrages zum VersTV-G bzw. des Beschlusses über die 30. Änderung der Satzung der VBL, mit denen die zusatzversorgungsrechtlichen Voraussetzungen für die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit geschaffen worden sind.
Inzwischen haben die Tarifvertragsparteien einen Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TV ATZ vom 15. März 1999 vereinbart, der mit Wirkung vom 1. April 1999 in Kraft getreten ist. Der Änderungstarifvertrag hat im Bereich der §§ 5, 8 und 9 TV ATZ Änderungen gebracht (vgl. insbesondere Abschnitt II Nrn. 9 und 10.3).
3 Hinweise zum Tarifvertrag
II. Hinweise zum Tarifvertrag
Zu dem Tarifvertrag geben wir im einzelnen nachfolgende erläuternde Hinweise:
3.1 Präambel
Nach der Präambel soll älteren Beschäftigten ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht und dadurch vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen eine Beschäftigungsmöglichkeit eröffnet werden. Der Tarifvertrag begründet für die Arbeitgeber keine Wiederbesetzungsverpflichtung. Allerdings hat die Arbeitgeberseite gegenüber den Gewerkschaften erklärt, während der Laufzeit der Tarifvereinbarung regelmäßig über die Beschäftigungswirkung zu informieren und hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
3.2 Geltungsbereich (§ 1 TV ATZ)
2. Geltungsbereich (§ 1 TV ATZ)
Der TV ATZ gilt für alle Arbeitnehmer, die unter die in § 1 TV ATZ aufgeführten Manteltarifverträge des öffentlichen Dienstes fallen. Er ist ein die aufgeführten Manteltarifverträge ergänzender Tarifvertrag.
3.3 Voraussetzungen der Alterteilzeit
3. Voraussetzungen der Altersteilzeit (§ 2 TV ATZ)
3.1 Einzelne Anspruchsvoraussetzungen
Leistungen nach dem Tarifvertrag können nur an vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gewährt werden, die
- das 55. Lebensjahr vollendet haben,
- eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren zurückgelegt haben und
- in den letzten fünf Jahren an mindestens 1.080 Kalendertagen mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt waren.
Gilt eine sogenannte ausgedehnte Arbeitszeit (z.B. nach § 15 Abs. 2 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen; § 14 Abs. 2 BMT-G/BMT-G-O; Sonderregelungen, wie z.B. Nr. 3 SR 2r BAT/BAT-O – "Hausmeister"), ist diese maßgebend.
Geringfügige Unterschreitungen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind unbeachtlich. Nach den Durchführungsanweisungen der Bundesanstalt für Arbeit werden Abweichungen von nicht mehr als 2 1/2 Stunden von der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit als geringfügig angesehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß nach den aktuellen Durchführungsanweisungen (Stand Juni 1999) der Bundesanstalt für Arbeit zur Altersteilzeit eine Vollzeitbeschäftigung auch dann noch vorliegt, wenn nach einer Reduzierung der tariflichen Vollarbeitszeit um mindestens 15 Stunden wöchentlich die verminderte Arbeitszeit derHälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.
Beispiel:
Vollzeitbeschäftigung 38,5 Stunden wöchentlich
Arbeitszeit in der Altersteilzeit 19,25 Stunden wöchentlich
Notwendige Reduzierung: 15 Stunden wöchentlich
Insgesamt: 34,25 Stunden wöchentlich
Die Mindestg...