3. Voraussetzungen der Altersteilzeit (§ 2 TV ATZ)
3.1 Einzelne Anspruchsvoraussetzungen
Leistungen nach dem Tarifvertrag können nur an vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gewährt werden, die
- das 55. Lebensjahr vollendet haben,
- eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren zurückgelegt haben und
- in den letzten fünf Jahren an mindestens 1.080 Kalendertagen mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt waren.
Gilt eine sogenannte ausgedehnte Arbeitszeit (z.B. nach § 15 Abs. 2 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen; § 14 Abs. 2 BMT-G/BMT-G-O; Sonderregelungen, wie z.B. Nr. 3 SR 2r BAT/BAT-O – "Hausmeister"), ist diese maßgebend.
Geringfügige Unterschreitungen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind unbeachtlich. Nach den Durchführungsanweisungen der Bundesanstalt für Arbeit werden Abweichungen von nicht mehr als 2 1/2 Stunden von der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit als geringfügig angesehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß nach den aktuellen Durchführungsanweisungen (Stand Juni 1999) der Bundesanstalt für Arbeit zur Altersteilzeit eine Vollzeitbeschäftigung auch dann noch vorliegt, wenn nach einer Reduzierung der tariflichen Vollarbeitszeit um mindestens 15 Stunden wöchentlich die verminderte Arbeitszeit derHälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.
Beispiel:
Vollzeitbeschäftigung 38,5 Stunden wöchentlich
Arbeitszeit in der Altersteilzeit 19,25 Stunden wöchentlich
Notwendige Reduzierung: 15 Stunden wöchentlich
Insgesamt: 34,25 Stunden wöchentlich
Die Mindestgrenze für die Annahme einer Vollzeitbeschäftigung liegt somit bei einer tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden nach Auffassung der Bundesanstalt für Arbeit bei 34,25 Stunden wöchentlich; bei einer tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich läge die Mindestgrenze für die Annahme einer Vollzeitbeschäftigung nach Auffassung der Bundesanstalt für Arbeit bei 35 Stunden wöchentlich.
Die Frage nach den Auswirkungen dieser Auffassung der Bundesanstalt für Arbeit auf den TV ATZ bedarf noch einer Erörterung in der Geschäftsführerkonferenz der VKA. Es wird aber bereits jetzt darauf hingewiesen, daß ab dem Zeitpunkt einer allgemeinen Öffnung der Altersteilzeit für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, wie sie in dem Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vorgesehen ist (Bundesrats-Drucksache 495/99 vom 3. September 1999), die dargestellten Aussagen der Bundesanstalt für Arbeit zu den Gleichstellungen von bestimmten Teilzeit- mit Vollzeitkräften nicht mehr gelten werden. Es würde dann im Anwendungsbereich des Altersteilzeitgesetzes zu verlangen sein, daß ein Arbeitnehmer mit zur Zeit34,25 Stunden wöchentliche Arbeitszeit, der Altersteilzeit leisten will, seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, also auf 17,125 Stunden reduzieren muß und einen Mindestnettobetrag erhält, der aus den bisher aus 34,25 Stunden zustehenden Bezügen zu errechnen ist.
Schließlich hat die Bundesanstalt für Arbeit in ihren Durchführungsanweisungen darauf hingewiesen, daß eine Vollzeitbeschäftigung, die nur über einen kurzen Zeitraum allein zum Zweck des Übergangs in die Altersteilzeit ausgeübt wurde, nicht förderungsfähig ist.
Die in § 2 Abs. 1 TV ATZ geforderten 1.080 Kalendertage müssen nicht zusammenhängend und nicht zwingend im jetzigen Arbeitsverhältnis geleistet sein. Es bestehen keine Bedenken, wenn Zeiten mit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Altersteilzeitgesetzes unter den dort genannten Voraussetzungen angerechnet werden.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 TV ATZ gelten auch Arbeitnehmer, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durch eine besondere tarifliche Regelung herabgesetzt worden ist, als vollbeschäftigt. Damit können also auch Arbeitnehmer, die z.B. aufgrund der Regelungen des § 15c BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen bzw. § 14c BMT-G-O bzw. § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 5. Mai 1998 eine besondere regelmäßige Arbeitszeit haben, welche von der regelmäßigen Arbeitszeit des § 15 BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen bzw. § 14 BMT-G-O abweicht, grundsätzlich die persönlichen Voraussetzungen für dieAltersteilzeit erfüllen.
Die Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer reduziert sich in der Altersteilzeit allerdings auf die Hälfte der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit (bei einer besonderen regelmäßigen Arbeitszeit von 32 Stunden also auf 16 Stunden). Die Bemessungsgrundlage für den Mindestnettobetrag bilden die für die besondere regelmäßige Arbeitszeit zustehenden Bezüge (ggf. zuzüglich des Teillohnausgleichs).
3.2 Anspruch auf Altersteilzeit
Während ab der Vollendung des 55. Lebensjahres ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbart werden kann, besteht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ ab Vollendung des 60. Lebensjahres ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, ...