Wird in einem Betrieb gestreikt, hat dies regelmäßig Auswirkungen auf diejenigen Beschäftigten im Betrieb, die sich nicht dem Streik angeschlossen haben oder vom Streikaufruf nicht erfasst werden (→ Arbeitswillige). Zudem kann sich der Streik auch auf die Beschäftigungsmöglichkeiten in nicht umkämpften Betrieben/Verwaltungen auswirken.

Streikmaßnahmen haben regelmäßig Auswirkungen auf die Beschäftigungsmöglichkeiten in nicht bestreikten Betrieben. Grundsätzlich gilt, dass in nicht bestreikten Betrieben keine Suspendierung der Beschäftigungs- und Entgeltzahlungspflicht eintritt. Wenn jedoch die Fernwirkungen eines rechtmäßigen Streiks eine Fortführung des Betriebes ganz oder teilweise unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar machen, ist zu prüfen, ob diese Auswirkungen das Verhandlungs- und Arbeitskampfgleichgewicht maßgeblich beeinflussen können. Sind solche Konsequenzen feststellbar, entfällt die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, wenn ihm die Fortsetzung des Betriebes nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist[1]. Können solche Auswirkungen auf das Arbeitskampfgleichgewicht nicht festgestellt werden, besteht die Entgeltzahlungspflicht auch dann weiter fort, wenn eine Beschäftigungsmöglichkeit nicht gegeben ist. Die daraus entstehenden wirtschaftlichen Belastungen sind dem allgemeinen Betriebsrisiko des Arbeitgebers zuzurechnen.

Anders jedoch stellt sich die Situation bei rechtswidrigen Streiks dar. Die Grundsätze des Arbeitskampfrisikos beziehen sich grundsätzlich nur auf rechtmäßige Streiks. Dies bedeutet, dass bei rechtswidrigen Streiks arbeitswillige Beschäftigte in dem umkämpften Betrieb sowie die Beschäftigten in anderen von den Auswirkungen des rechtswidrigen Streiks betroffenen Betrieben einen Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts haben, selbst dann, wenn keine Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund der rechtswidrigen Streikmaßnahmen besteht. Das wirtschaftliche Risiko ist in diesem Fall vom Arbeitgeber zu tragen. Das ohne die Erbringung von Arbeitsleistung gezahlte Entgelt ist Bestandteil des Schadens, der von den rechtswidrig Streikenden und den verantwortlichen Organisatoren verlangt werden kann[2] (→ Sanktionen).

[1] BAG, 22.12.1980, 1 ABR 76/79, AP Nr. 71 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG, 14.12.1993, 1 AZR 550/93, AP Nr. 129 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.
[2] Kissel, Arbeitskampfrecht, § 49 Rn. 11.

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