§ 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD definiert präzise, dass zunächst für die Auszahlung von Leistungsentgelten ein Gesamtvolumen

  • von 1 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres
  • aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten eines Arbeitgebers

zur Verfügung steht. Die Protokollerklärung zu Abs. 3 Satz 1 erläutert detailliert, was dazu zählt:

  • das Tabellenentgelt ohne Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und dessen Kosten für die betriebliche Altersvorsorge,
  • die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich Besitzstandszulagen
  • das Entgelt im Krankheitsfall und bei Urlaub, soweit dieses Entgelt in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden ist.

Die Tarifvertragsparteien haben bereits verabredet, später einmal 8 % der Monatsentgelte als Leistungsentgelt ausschütten zu wollen, ohne dafür einen Zeitpunkt zu nennen. Bis dahin kommt eine Erhöhung des pflichtigen Gesamtvolumens von jetzt 1 % nur in Frage, wenn die Tarifvertragsparteien dies beschließen. Die Betriebsparteien sind nicht ermächtigt, insoweit den Tarifvertrag zu korrigieren.

Mittelbar gewährt Satz 2 der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 3 Satz 1TVöD eine Ausnahme: Die Möglichkeit, dass die Betriebsparteien unständige Entgeltbestandteile in das Gesamtvolumen einbeziehen, bedeutet nicht, dass die Begrenzung des Gesamtvolumens auf 1 % überschritten werden darf. Lediglich die Bemessungsgrundlage ändert sich entsprechend. Das Volumen wird dadurch größer.

Das Gesamtvolumen darf für die Auszahlung von Leistungsprämie, Erfolgsprämie oder Leistungszulage genutzt werden. Eine Nutzung aller dieser Formen des Leistungsentgelts ist nebeneinander zulässig. Ebenso zulässig ist, dass das Gesamtvolumen nur für ein oder zwei Formen des Leistungsentgelts eingesetzt wird. Hier ist Gestaltungsspielraum eröffnet, um den Besonderheiten der jeweiligen Organisation Rechnung zu tragen.

Eine Lockerung der strikten Begrenzung der Prozentzahl (1 %) für das Gesamtvolumen eröffnet § 18 Abs. 4 Satz 3 TVöD für die Form der Erfolgsprämie. Eine Erfolgsprämie kann in Abhängigkeit von einem bestimmten wirtschaftlichen Erfolg auch neben dem Gesamtvolumen gezahlt werden. Eine Begrenzung ist dafür nicht genannt. Die Entscheidung über ein solches zusätzliches Volumen trifft allein der Arbeitgeber. Er muss kalkulieren, ob bei Eintritt des wirtschaftlichen Erfolgs soviel Mehrwert geschaffen wird, dass sich daraus die Ausschüttung einer Erfolgsprämie unter Überschreitung des 1%-Volumens rechtfertigen kann. Beschäftigte oder Personalvertretung haben nicht etwa einen Rechtsanspruch auf Ausweisung zusätzlicher Volumina. Da aber die Bereitstellung eines Zusatzvolumens nur Sinn gibt, wenn über die verfolgten Ziele gemeinsam Klarheit erzielt wird, ist auch hier eine Verständigung über die Ziele und die Bedingungen einer Erfolgsprämie erforderlich.

Die Frage, ob der Arbeitgeber auch in anderen Fällen von Zielvereinbarung/ Leistungsprämie oder systematischer Leistungsbewertung/ Leistungszulage oder beim Verknüpfungsmodell zusätzlich über das pflichtige Gesamtvolumen hinausgehende Beträge ausloben darf, ist eine Frage seiner übertariflichen Kompetenz. Soweit ein kommunaler Arbeitgeber dies im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebs/ der Verwaltung ermöglichen kann und keine haushaltsrechtlichen oder sonstigen Verbote entgegenstehen, ist ihm grundsätzlich unbenommen, freiwillig zusätzliche Beträge für leistungsorientierte Bezahlung bereitzustellen. Es handelt sich dabei um eine gewillkürte Aufstockung on top. Gründe der Praktikabilität sprechen dafür, die Formen und Methoden entsprechend wie beim pflichtigen Gesamtvolumen anzuwenden.

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