Die Einführung von leistungs- und erfolgsorientierten Entgelten gemäß § 18 TVöD
Dienst-/Betriebsvereinbarung für ein betriebliches System nach § 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD (Muster einschließlich Erläuterungen)
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Einführung von Leistungsentgelten ist ein Herzstück der Tarifreform im öffentlichen Dienst vom 13. September 2005. Zum ersten Mal wird bundesweit allen Kommunen und der Mehrzahl kommunaler Unternehmen, die bisher keinen tarifierten Zugang zu leistungsorientierter Bezahlung hatten, ein modernes Tarifinstrumentarium zur Verfügung gestellt, um auch über differenzierte Bezahlung auf die Leistung des Einzelnen und den Erfolg der Verwaltung/ des Unternehmens einzuwirken. Darauf hat die VKA jahrelang hingearbeitet. Sie kann damit dem vielfach dringend geäußerten Wunsch aus den Verwaltungen, Betrieben und Unternehmen entsprechen. Mit einem Leistungsbudget im Umfang von 1 % aller ständigen Monatsentgelte des Vorjahres ist der Einstieg geschafft worden, den es ab dem 1. Januar 2007 mit Leben zu erfüllen gilt. Die Bedeutung der neuen Regelungen zum Leistungsentgelt geht weit über die Bereitstellung von Werkzeugen zur Honorierung und Anerkennung von Leistungsbereitschaft und Ergebnisorientierung hinaus. Den Kommunen wird die Chance geboten, viel stärker als bisher die Entgeltgestaltung auch in den Dienst der Verfolgung ihrer strategischen Ziele zu stellen. Nicht die Möglichkeit zur Verteilung von Geld an verdiente Leistungsträger ist das Novum, sondern die Verknüpfung der Gewährung von Leistungsentgelten zur Motivation der Beschäftigten mit der konsequenten Verfolgung von Unternehmensinteressen und -zielen, zugleich mit der Herausforderung an die Führungskräfte, Führung tatsächlich auszuüben und die Instrumente zu nutzen.
Ebenfalls eine markante Neuerung des Tarifrechts stellt die Regelung leistungsabhängiger Stufenaufstiege in § 17 Abs. 2 TVöD dar. Ein Automatismus beim Aufstieg in die nächsthöhere Stufe einer Entgeltgruppe ist nicht mehr festgeschrieben, der in der Öffentlichkeit die Leistungsfeindlichkeit des öffentlichen Dienstes versinnbildlichte. Bei erheblich über bzw. unter dem Durchschnitt liegenden Leistungen können Stufenaufstiege beschleunigt oder aufgeschoben werden. Bei fortgesetzten Defiziten in der Leistungsbereitschaft kann der Aufstieg längerfristig vorenthalten werden.
1 Philosophie der variablen Bezahlung nach Leistung und Erfolg
Mit der Vereinbarung des § 18 TVöD bezwecken die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes, dass das neue Tarifrecht eine moderne Managementphilosophie und eine verbesserte Unternehmenskultur auch im öffentlichen Dienstleistungssektor fördert, nämlich
- gute Leistungen und schlechte Leistungen werden differenziert,
- Entgeltbestandteile werden variabilisiert und widerruflich gemacht,
- die Wende zur Output-Orientierung wird vollzogen: Was zählt, sind tatsächlich erreichte Ergebnisse,
- Verwaltungen und Betriebe stärken ihre Führung, um die jeweiligen betrieblichen Ziele zu definieren, sie den Mitarbeitern zu vermitteln und sie durch abgestimmtes, zielgerichtetes Handeln zu verwirklichen.
Damit wird den kommunalen Arbeitgebern und ihren Beschäftigten ein betriebswirtschaftliches Unternehmensmodell in Anlehnung an das neue Steuerungsmodell/ Public Management eröffnet, um im ständig verschärften Wettbewerb mithalten zu können. Oberbürgermeister, Bürgermeister und Landräte sowie die Vorstände der kommunalen Betriebe und Unternehmen sind in der Pflicht, gerade als erste Führungsebene selbst dafür zu sorgen, dass Leistungsentgelte nach § 18 TVöD offensiv in die Strategien der Verwaltungs- und Betriebsführung eingebaut werden und ihre betriebsspezifische wirkungsvolle Ausgestaltung mit Kreativität entwickelt wird.
2 Vereinbarung eines betrieblichen Systems
Die Ermächtigung zur Gewährung von Leistungsentgelten erwächst unmittelbar aus dem Tarifvertrag, § 18 TVöD. Gleichwohl wird die Vereinbarung eines betrieblichen Systems im Wege einer Dienstvereinbarung oder Betriebsvereinbarung mit dem Personalrat/Betriebsrat nach § 18 Abs. 6 Satz 3 TVöD vorausgesetzt. Darin wird vertrauensbildend, akzeptanzfördernd und funktionssichernd gemeinsam von den Betriebsparteien der Rahmen definiert, in dem das neue Instrumentarium praxisnah und konkret auf die eigene Organisation passend verwirklicht werden soll. Die VKA stellt hierzu das Muster einer Dienstvereinbarung/ Betriebsvereinbarung zur Verfügung (Anlage 1). Dieses Muster wird im Folgenden erläutert.
Die erstmalige und permanent begleitende Entwicklung des betrieblichen Systems obliegt dem Arbeitgeber unter Mitwirkung einer Betrieblichen Kommission, deren Mitglieder je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Personalrat/Betriebsrat aus dem Betrieb benannt werden. Die Benennung der Mitglieder der Betrieblichen Kommission ist der erste Schritt zur Einführung von Leistungsentgelten. Unter Nutzung des von der VKA bereitgestellten Musters einer Dienstvereinbarung/ Betriebsvereinbarung haben die Betriebsparteien das betriebliche System für die Leistungsbezahlung in ihrer Verwaltung/ihrem Betrieb zu entwickeln und zu regeln. Dabei ist die Betriebliche Kommission zwingend einzuschalten; ihre mitgestaltende Einf...