Die Verlängerung der höchstzulässigen Arbeitszeit setzt voraus, dass "in der Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst fällt", vgl. § 7 Abs. 2a ArbZG. Eine Tätigkeit wird in erheblichem Umfang ausgeübt, wenn sie mindestens ein Drittel der Gesamttätigkeit ausmacht. Dieses Mindestmaß ist unverzichtbar, um "Opt-Out-Vereinbarungen" rechtfertigen zu können. So sollten während einer verlängerten höchstzulässigen Arbeitszeit an einem Arbeitstag von beispielsweise rund zwölf Stunden vor, während oder nach den Fahraufträgen etwa vier Stunden Wartezeit (Arbeitsbereitschaft) anfallen. In diesen Zeiten dürfen aber auch keine weiteren Aufgaben übertragen werden, z. B. Aufgaben als Hausmeister, Lagerarbeiter aber auch als Fahrbereitschaftsleitung; siehe auch Vorbemerkung Nr. 1 zur Unzulässigkeit von "Mischtätigkeiten".

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