Geht bei Beschäftigten, die bisher keine Tätigkeit als Kraftfahrerin/Kraftfahrer ausgeübt haben, mit der Übertragung der Tätigkeit als Kraftfahrerin/Kraftfahrer eine Höhergruppierung einher, ist § 17 Abs. 5 Satz 1 und 2 TVöD wie folgt anzuwenden: In einem ersten Schritt sind die Stufenlaufzeiten zu ermitteln und anzurechnen, die erforderlich waren, um in der TVöD-Entgelttabelle die zuletzt erworbene Stufe zu erreichen. Zu diesem Zwecke sind die Stufenlaufzeiten nach § 16 (Bund) Abs. 4 TVöD zugrunde zu legen. In einem zweiten Schritt ist festzustellen, welche Stufenlaufzeit in der zuletzt erreichten Stufe der TVöD-Entgelttabelle bereits absolviert wurde. Beide Stufenlaufzeiten sind für die Stufenzuordnung in der Pauschalentgelttabelle zu berücksichtigen. Dort beginnt sodann aber die Stufenlaufzeit von Neuem zu laufen; für die Stufenzuordnung noch nicht berücksichtigte Stufenrestlaufzeiten finden keine weitere Berücksichtigung.

Beispiel:

Einem Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 Stufe 2, der bisher noch nicht als Kraftfahrer tätig war, werden erstmalig Tätigkeiten eines Kraftfahrers der Entgeltgruppe 4 übertragen. Zum Zeitpunkt der Höhergruppierung verfügt er in Stufe 3 über eine einjährige Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 4.

Unter Zugrundelegung von § 16 (Bund) Abs. 4 TVöD verfügt der Beschäftigte zum Zeitpunkt der Höhergruppierung aufgrund der Zuordnung zur Stufe 3 über eine dreijährige Stufenlaufzeit (Schritt 1); hinzu kommt die einjährige Stufenlaufzeit in Stufe 3 (Schritt 2). Er verfügt also insgesamt über vier Jahre Stufenlaufzeit. Damit ist er in der Pauschalentgelttabelle in der Entgeltgruppe 4 der ersten Stufe "1. bis 10. Jahr" zuzuordnen. Zugleich beginnt die zehnjährige Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe "11. bis 15. Jahr" von Neuem zu laufen.

Geht mit der Übertragung der Tätigkeit als Kraftfahrerin/Kraftfahrer eine Herabgruppierung einher, ist § 17 Abs. 5 Satz 3 TVöD wie folgt anzuwenden: In einem ersten Schritt sind die Stufenlaufzeiten zu ermitteln und anzurechnen, die erforderlich waren, um in der TVöD-Entgelttabelle die zuletzt erworbene Stufe zu erreichen. Zu diesem Zwecke sind die Stufenlaufzeiten nach § 16 (Bund) Abs. 4 TVöD zugrunde zu legen. In einem zweiten Schritt ist festzustellen, welche Stufenlaufzeit in der zuletzt erreichten Stufe der TVöD-Entgelttabelle bereits absolviert wurde. Beide Stufenlaufzeiten sind für die Stufenzuordnung in der Pauschalentgelttabelle zu berücksichtigen. Fallen nach der Stufenzuordnung in der Pauschalentgelttabelle noch Stufenrestlaufzeiten an, verfallen diese nicht, sondern werden nach § 17 Abs. 5 Satz 3 TVöD auf die Stufenlaufzeit in der neuen Stufe angerechnet und verkürzen dort entsprechend die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe.

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