Zusammenfassung
Mit dem vorliegenden Rundschreiben werden die Durchführungshinweise zur Bestimmung und Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD aktualisiert. Das Rundschreiben vom 30. April 2019 – D5-31002/33#7 wird aufgehoben und durch nachfolgende aktualisierte Neufassung ersetzt.
Im Rahmen der Tarifverhandlungen zur Weiterentwicklung des Tarifrechts (Tarifpflege) haben sich die Tarifvertragsparteien auf den Änderungstarifvertrag Nr. 17 zum TVöD verständigt. Die zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Änderungen wurden mit dem Rundschreiben vom 16. April 2020 – D5-31000/55#3 bekannt gegeben. Die den § 21 TVöD betreffenden Neuerungen werden nun in diesem Rundschreiben erläutert.
Die Regelung des § 21 TVöD wurde deutlich vereinfacht. In Nummer 2 der Protokollerklärungen zu § 21 Sätze 2 und 3 wurde Satz 4 aufgehoben. Hierdurch ist die Regelung "Kein Durchschnitt vom Durchschnitt" weggefallen. Siehe dazu im Einzelnen die neu gefassten Hinweise unter Ziffer 3.1.3. Zudem wurde für Fälle einer unverschuldeten Arbeitsversäumnis ohne Anspruch auf Entgelt ein neuer Hinweis aufgenommen (siehe Ziffer 3.1.4).
Hinsichtlich der Berechnung des Urlaubsentgelts in Fällen eines Wechsels des Arbeitszeitmodells im Laufe des Kalenderjahres bitte ich um Beachtung dazu gesondert ergangener Durchführungshinweise.
In diesem Rundschreiben zitierte Paragraphen ohne Tarifvertragsangabe sind solche des TVöD.
1 Allgemeines
§ 21 fand seine Vorgängerregelungen in den Regelungen über die Urlaubsvergütung nach § 47 Abs. 2 BAT/BAT-O bzw. den Urlaubslohn nach § 48 Abs. 2 MTArb/ MTArb O. Die Vorschrift begründet (wie bereits die Vorgängerregelungen) selbst keinen Entgeltfortzahlungsanspruch, sondern setzt diesen voraus. § 21 regelt einheitlich für alle Beschäftigten die Höhe des trotz Nichtleistung der Arbeit fortzuzahlenden Entgelts in den nachstehend abschließend aufgezählten Fällen:
Die in § 21 geregelte Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung stellt eine Kombination aus dem Lohnausfall- und dem Referenzprinzip dar. Dabei wird nach der Art der Entgeltbestandteile differenziert:
- Die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden nach dem Lohnausfallprinzip weitergezahlt (§ 21 Satz 1); dabei handelt es sich um das Tabellenentgelt (§ 15) und die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile wie z. B. Zulagen.
- Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (z. B. Zeitzuschläge in Stundensätzen oder Erschwerniszuschläge in Tagessätzen) werden nach dem Referenzprinzip in Form eines arbeitstäglichen Tagesdurchschnitts, der sich auf einen Berechnungszeitraum von drei vollen Kalendermonaten bezieht, gezahlt (§ 21 Sätze 2 und 3).
2 Weiterzahlung nach dem Lohnausfallprinzip (§ 21 Satz 1)
Das Tabellenentgelt (§ 15) und die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile, also die sog. ständigen Entgeltbestandteile, werden nach dem Lohnausfallprinzip weitergezahlt. Die Auszahlung erfolgt an dem allgemein bestimmten Zahltag des laufenden Monats (§ 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 ggf. in Verbindung mit Protokollerklärung Nr. 2 zu § 24 Abs. 1); im unmittelbaren Bundesbereich also grundsätzlich jeweils am letzten Tag des Monats, in dem das maßgebende Ereignis für die Entgeltfortzahlung liegt.
3 Tagesdurchschnitt nach dem Referenzprinzip (§ 21 Satz 2)
Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile, also die nach Stunden oder Tagessätzen bemessenen sog. unständigen Entgeltbestandteile, werden hingegen nach dem Referenzprinzip für jeden Tag der Entgeltfortzahlung als Durchschnitt aus einem bestimmten Referenzzeitraum berechnet und gezahlt. Die Berechnung des Tagesdurchschnitts erfolgt dabei auf arbeitstäglicher Basis, da derartige Entgeltbestandteile nur an Tagen mit Arbeitsleistung anfallen können. In Anlehnung an die gesetzliche Regelung nach § 11 BUrlG erfolgt die Berechnung des Tagesdurchschnitts pauschaliert (dazu siehe Ziffer 3.1.1.2).
In die Durchschnittsberechnung gehen sowohl tarifliche als auch über- bzw. außertariflich gewährte unständige Entgeltbestandteile ein. Sofern unständige Entgeltbestandteile als Monatspauschalen gezahlt werden, bleiben sie bei der Durchschnittsberechnung unberücksichtigt; sie werden wie ständige Entgeltbestandteile nach Ziffer 2 weitergezahlt. Die Auszahlung des Tagesdurchschnitts erfolgt gemäß der Fälligkeitsregelung in § 24 Abs. 1 Satz 4 zeitversetzt erst am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt.
3.1 Berechnung gemäß § 21 Satz 2
Die Berechnung des Durchschnitts nach § 21 Satz 2 erfolgt in zwei Berechnungsschritten.
3.1.1 Regelfall
3.1.1.1 Erster Berechnungsschritt
Zunächst werden alle zu berücksichtigenden unständigen Entgeltbestandteile, die während des Berechnungszeitraums erzielt wurden, zusammengerechnet. W...