Zusammenfassung
Mit dem vorliegenden Rundschreiben werden die Durchführungshinweise zur Bestimmung und Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung neu gefasst. Das Rundschreiben vom 8. Dezember 2005 (AZ DII2-220 210-2/0) wird hinsichtlich der Ausführungen zu § 21 TVöD aufgehoben.
Hinsichtlich der Berechnung des Urlaubsentgelts in Fällen eines Wechsels des Arbeitszeitmodells im Laufe des Kalenderjahres bitte ich um Beachtung dazu gesondert ergangener Durchführungshinweise.
In diesem Rundschreiben zitierte Paragraphen ohne Tarifvertragsangabe sind solche des TVöD.
1 Allgemeines
§ 21 fand seine Vorgängerregelungen in den Regelungen über die Urlaubsvergütung nach § 47 Abs. 2 BAT/BAT-O bzw. den Urlaubslohn nach § 48 Abs. 2 MTArb/ MTArb-O. Die Vorschrift begründet (wie bereits die Vorgängerregelungen) selbst keinen Entgeltfortzahlungsanspruch, sondern setzt diesen voraus. § 21 regelt einheitlich für alle Beschäftigten die Höhe des trotz Nichtleistung der Arbeit fortzuzahlenden Entgelts in den nachstehend abschließend aufgezählten Fällen:
- Arbeitsbefreiung am 24./31. Dezember (§ 6 Abs. 3 Satz 1),
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 22 Abs. 1),
- Erholungsurlaub (§ 26),
- Zusatzurlaub (§ 27) und
- Arbeitsbefreiung (§ 29).
Die in § 21 geregelte Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung stellt eine Kombination aus dem Lohnausfall- und dem Referenzprinzip dar; dabei wird nach der Art der Entgeltbestandteile differenziert:
- Die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden nach dem Lohnausfallprinzip weitergezahlt (§ 21 Satz 1). Dabei handelt es sich um das Tabellenentgelt (§ 15) und die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile, wie z. B. Zulagen.
- Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (z. B. Zeitzuschläge in Stundensätzen oder Erschwerniszuschläge in Tagessätzen) werden nach dem Referenzprinzip in Form eines arbeitstäglichen Tagesdurchschnitts, der sich auf einen Berechnungszeitraum von drei vollen Kalendermonaten bezieht, gezahlt (§ 21 Sätze 2 und 3).
2 Weiterzahlung nach dem Lohnausfallprinzip (§ 21 Satz 1)
Das Tabellenentgelt (§ 15) und die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile, also die sog. ständigen Entgeltbestandteile, werden nach dem Lohnausfallprinzip weitergezahlt. Die Auszahlung erfolgt an dem allgemein bestimm-ten Zahltag des laufenden Monats (§ 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 ggf. in Verbindung mit Protokollerklärung Nr. 2 zu § 24 Abs. 1); im unmittelbaren Bundesbereich also grundsätzlich jeweils am letzten Tag des Monats, in dem das maßgebende Ereignis für die Entgeltfortzahlung liegt.
3 Tagesdurchschnitt nach dem Referenzprinzip (§ 21 Satz 2)
Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile, also die nach Stunden oder Tagessätzen bemessenen sog. unständigen Entgeltbestandteile, werden hingegen nach dem Referenzprinzip für jeden Tag der Entgeltfortzahlung als Durchschnitt aus einem bestimmten Referenzzeitraum berechnet und gezahlt. Die Berechnung des Tagesdurchschnitts erfolgt dabei auf arbeitstäglicher Basis, da derartige Entgeltbestandteile nur an Tagen mit Arbeitsleistung anfallen können. In Anlehnung an die gesetzliche Regelung nach § 11 BUrlG erfolgt die Berechnung des Tagesdurchschnitts pauschaliert (dazu siehe Ziffer 3.1.1.2).
In die Durchschnittsberechnung gehen sowohl tarifliche als auch über- bzw. außertariflich gewährte unständige Entgeltbestandteile ein. Sofern unständige Entgeltbestandteile als Monatspauschalen gezahlt werden, bleiben sie bei der Durchschnittsberechnung unberücksichtigt; sie werden wie ständige Entgeltbestandteile nach Ziffer 2 weitergezahlt. Die Auszahlung des Tagesdurchschnitts erfolgt gemäß der Fälligkeitsregelung in § 24 Abs. 1 Satz 4 zeitversetzt erst am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt.
3.1 Berechnung gemäß § 21 Satz 2
Die Berechnung des Durchschnitts nach § 21 Satz 2 erfolgt in zwei Berechnungsschritten.
3.1.1 Regelfall
3.1.1.1 Erster Berechnungsschritt
Zunächst werden alle zu berücksichtigenden unständigen Entgeltbestandteile, die während des Berechnungszeitraums erzielt wurden, zusammengerechnet. Welche Entgeltbestandteile bei der Ermittlung des Tagesdurchschnitts nicht zu berücksichtigenden sind, regelt § 21 Satz 3 (siehe Ziffer 4 dieses Rundschreibens).
Gemäß der Protokollerklärung Nr. 2 Satz 1 zu den Sätzen 2 und 3 des § 21 wird der Tagesdurchschnitt auf Basis "der Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben", ermittelt. Bezugspunkt sind die innerhalb des Berechnungszeitraums liegenden vollen Kalendermonate, in denen die Arbeitsleistung erbracht wurde. Maßgeblich sind also diejenigen unständigen Entgeltbestandteile, die in den entsprechenden Monaten des Bemessungszeitraumes erarbeitet wurden. Auf die im Berechnungszeitraum fälligen Entgeltbestandteile kommt es mithin nicht an, siehe Protokollerklärung Nr. 2 Satz 1 zu § 21 Sätze 2 und 3. Gemäß der Fälligkeitsrege...