Zusammenfassung
BETREFF |
Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile bei Arbeitszeiterhöhungen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund) |
HIER |
Folgerungen aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. November 2012 |
BEZUG |
Meine Rundschreiben vom 10. Oktober 2005 (D II 2 – 220 210/643), 23. Mai 2006 (D II 2 – 220 210 – 1/11) und 24. August 2012 (D 5 – 220 210 – 1/11) |
Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O werden für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde (§ 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund).
Die Besitzstandszulage hält damit das im September 2005 bestehende Niveau der kinderbezogenen Entgeltbestandteile weiterhin aufrecht. Das gilt auch für sog. Konkurrenzfälle, in denen im September 2005 beide Elternteile ein Einkommen aus dem öffentlichen Dienst bezogen. Sofern dort einem teilzeitbeschäftigten Elternteil zum Überleitungsstichtag die kinderbezogenen Entgeltbestandteile in voller Höhe zustanden, weil nach der Konkurrenzregelung des § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT/BAT-O die zeitanteilige Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 BAT/BAT-O - sowie der entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter - keine Anwendung fand, stand nach der Überleitung in den TVöD auch die Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund weiterhin in voller Höhe zu.
Aufgrund der Verweisung in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund auf die Kürzungsregelung des § 24 Abs. 2 TVöD ist die Besitzstandszulage bei Arbeitszeitveränderungen nach dem Überleitungsstichtag 30. September 2005 neu zu berechnen. Nach § 24 Abs. 2 TVöD erhalten Teilzeitbeschäftigte die Besitzstandszulage in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Die Besitzstandszula-ge kann sich damit grundsätzlich je nach Änderung der Arbeitszeit zeitanteilig erhöhen oder verringern.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 15. November 2012 - 6 AZR 373/11- nunmehr im Wege einer einschränkenden Auslegung entschieden, dass eine Verringerung der Besitzstandszulage bei Arbeitszeiterhöhungen unterhalb der Vollzeitbeschäftigung nach Sinn und Zweck der Tarifnorm nicht eintritt.
Im dem Urteil zu Grunde liegenden Fall war der Beschäftigte zum Überleitungszeitpunkt teilzeitbeschäftigt mit wöchentlich 16,68 Stunden. Für seine zwei Kinder erhielt er als Besitzstandszulage kinderbezogene Entgeltbestandteile nach § 11 TVÜ-Länder. Beide Elternteile bezogen ein Einkommen aus dem öffentlichen Dienst. Nach der Konkurrenzregelung des § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT/BAT-O standen dem Beschäftigten daher die kinderbezogenen Entgeltbestandteile in voller Höhe zu - trotz Teilzeitbeschäftigung.
2007 erhöhte der Beschäftigte seine Arbeitszeit, jedoch unterhalb einer Vollzeitbeschäftigung. Aufgrund der Arbeitszeitveränderung berechnete der Arbeitgeber die Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile neu. Er kürzte sie dabei anteilig entsprechend dem neuen Beschäftigungsumfang gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder, der auf die Kürzungsregelung für Teilzeitbeschäftigte in § 24 Abs. 2 TV-L verweist. Das Gericht entschied dagegen, der Arbeitgeber habe die Besitzstandszulage weiterhin in unverminderter Höhe zu leisten. Auf Erhöhungen der Arbeitszeit sei die Kürzungsregelung für Teilzeitbeschäftigte nach § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder i. V. m. § 24 Abs. 2 TV-L nicht anzuwenden.
Das Urteil erging zwar zu § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder i. V. m. § 24 Abs. 2 TV-L. Wegen der insoweit wortgleichen Fassung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund und § 24 Abs. 2 TVöD und der über den Einzelfall hinausreichenden Bedeutung bitte ich, die Grundsätze aus der vorstehend genannten BAG-Entscheidung allgemein anzuwenden.
Sofern also Teilzeitbeschäftigten zum Überleitungsstichtag kinderbezogene Entgelt-bestandteile und damit auch die Besitzstandszulage jeweils in voller Höhe zustanden, führt nach dem o.g. Urteil eine spätere Arbeitszeiterhöhung unterhalb der Vollzeitbeschäftigung nicht dazu, dass sich die bis dahin volle Besitzstandszulage zeitanteilig vermindert. In diesen Fällen bleibt der Anspruch auf die volle Besitzstandszulage erhalten. In sog. Konkurrenzfällen wird also das oberhalb einer zeitanteiligen Berechnung liegende Niveau der Besitzstandszulage solange aufrecht erhalten, wie zumindest der Beschäftigungsumfang im Zeitpunkt der Überleitung besteht. D. h. die zeitanteilige Kürzung nach § 24 Abs. 2 TVöD findet dort erst Anwendung, wenn durch eine Arbeitszeitveränderung der zum Überleitungsstichtag vereinbarte Teilzeitquotient unterschritten wird. Im Ergebnis wirkt sich die BAG-Entscheidung somit nur in den ...