Der Anspruch auf das gesetzliche Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz ist unabhängig davon, ob die/der Beschäftigte Elternzeit in Anspruch nimmt.

Sofern für Kinder nach § 11 TVÜ-Bund bzw. auf Grundlage der mit Rundschreiben vom 23. Mai 2006 – D II 2 – 220 210-1/11 – (GMBl. S. 757) bekannt gegebenen außertariflichen Regelung ein Anspruch auf die Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile besteht, ruht dieser während der Inanspruchnahme einer Elternzeit. Liegen nach Ablauf der Elternzeit bei Wiederaufnahme der Beschäftigung die Voraussetzungen gem. § 11 TVÜ-Bund oder gemäß der oben genannten außertariflichen Regelung noch vor, sollte die/der Beschäftigte die Aufnahme der Zahlung der Besitzstandszulagen umgehend schriftlich beantragen. Die schriftliche Geltendmachung ist im Hinblick auf § 37 TVöD geboten. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden (§ 37 TVöD). Die schriftliche Geltendmachung ist nicht an einen besonderen Wortlaut gebunden; sie muss aber ausreichende Angaben enthalten, aus denen sich der Anspruch ergibt. Insbesondere ist zu erklären, wer das Kindergeld erhält und ggf. bei welchem Arbeitgeber diese Person beschäftigt ist. Solange die/der Beschäftigte keine ausreichenden Angaben macht und deshalb über den Anspruch nicht entschieden werden kann, wird die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund nicht gewährt. Wird während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, besteht der Anspruch auf die tarifliche Besitzstandszulage weiter. Die Höhe der Besitzstandszulage ist aber nach der allgemeinen Regelung zur zeitanteiligen Bemessung des Entgelts von Teilzeitbeschäftigten gem. § 24 Abs. 2 TVöD anzupassen; maßgeblich ist dabei der Umfang der individuell vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter (§ 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund). Besonderheiten gelten, sofern Teilzeitbeschäftigten zum Überleitungsstichtag kinderbezogene Entgeltbestandteile und damit auch die Besitzstandszulage jeweils in voller Höhe zustanden (sog. Konkurrenzfälle). Nach dem Urteil des BAG vom 15. November 2012 - 6 AZR 373/11 führt eine spätere Arbeitszeiterhöhung unterhalb der Vollzeitbeschäftigung hier nicht dazu, dass sich die bis dahin volle Besitzstandszulage zeitanteilig vermindert. D. h. das oberhalb einer zeitanteiligen Berechnung liegende Niveau der Besitzstandszulage wird solange aufrechterhalten, wie zumindest der Beschäftigungsumfang im Zeitpunkt der Überleitung besteht (vgl. dazu mein Rundschreiben vom 18. September 2013 - D 5 – 31002/9#1).

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