14.1

Zu § 16 Buchst. a (Ärztin/Arzt)

In die Entgeltgruppe I sind Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Tätigkeit eingruppiert. Die Tarifvertragsparteien verwenden mit dem Begriff Ärztin/Arzt einen Rechtsbegriff, der durch die gesetzlichen Regelungen des Medizinalrechts der Bundesrepublik Deutschland vorgegeben ist. Ärztinnen und Ärzte im Sinne dieses Tarifvertrages sind somit diejenigen, die nach den Regelungen der BÄO zur Führung der Berufsbezeichnung "Ärztin" bzw. "Arzt" berechtigt sind. Nach § 2a BÄO darf die Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" nur führen, wer als Arzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist. Eine Approbation, die vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigte, gilt als Approbation im Sinne der BÄO, soweit sie nicht eingeschränkt worden ist (§ 14 Abs. 1 BÄO in der Fassung der Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 - Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 BGBl. II S. 885).

Darüber hinaus müssen der Ärztin/dem Arzt auch entsprechende Tätigkeiten übertragen worden sein. Entsprechende Tätigkeiten einer Ärztin/eines Arztes sind nur solche, die eine ärztliche Ausbildung zwingend erfordern. Nicht ausreichend ist, dass die ärztliche Ausbildung für die Erledigung der übertragenen Aufgaben lediglich nützlich oder hilfreich ist. Entscheidend ist, dass die übertragene Tätigkeit nicht ohne die Qualifikation als Ärztin/Arzt erfüllt werden kann, mithin die im Rahmen der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse zwingend voraussetzt. Der Sonderfall des Medizincontrollers wurde bereits in Ziffer 1.1 näher dargestellt.

 

14.2

Zu § 16 Buchst. b (Fachärztin/Facharzt)

Nach § 16 Buchst. b TV-Ärzte/VKA sind Fachärztinnen und Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit in die Entgeltgruppe II eingruppiert. Fachärztinnen und Fachärzte sind diejenigen Ärztinnen und Ärzte nach vorstehender Ziffer 14.1, die nach einer abgeschlossenen Facharztweiterbildung nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften zur Führung der Bezeichnung "Fachärztin" bzw. "Facharzt" für ein nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften anerkanntes Fachgebiet berechtigt und in ihrem Fachgebiet tätig sind. Durch die nach Protokollerklärung zu § 16 Buchst. b TV-Ärzte/VKA für die Erfüllung des Tarifmerkmals Fachärztin/Facharzt erforderliche abgeschlossene Facharztweiterbildung haben die Tarifvertragsparteien deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Bezeichnung Fachärztin/Facharzt entsprechend den Regelungen des deutschen Medizinalrechts, mithin der jeweiligen Weiterbildungsordnungen der Länder, verwenden.

Hinsichtlich derjenigen Ärztinnen und Ärzte gemäß vorstehender Ziffer 14.1, die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts die Bezeichnung Fachärztin/Facharzt in den in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebieten führen durften, bestimmt § 14 Abs. 1 Satz 3 BÄO, dass sich die Berechtigung zur weiteren Führung einer im Zusammenhang mit der Anerkennung als Fachärztin/Facharzt verliehenen Bezeichnung nach Landesrecht richtet. Es ist somit nicht ausreichend, dass die Ärztin/der Arzt in der ehemaligen DDR als Fachärztin für ein bestimmtes Fachgebiet (z.B. Fachärztin/Facharzt für Sportmedizin) anerkannt war. Vielmehr kommt es gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BÄO darauf an, ob die Ärztin/der Arzt nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften zur Führung der Bezeichnung Fachärztin für ein nach diesen landesrechtlichen Bestimmungen anerkanntes Fachgebiet berechtigt ist. Weisen die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften das Fachgebiet, in dem die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung Facharzt in der DDR erworben worden ist, nicht aus oder sind die sonstigen landesrechtlichen Voraussetzungen für die Führung der Bezeichnung Facharzt nicht erfüllt, ist die Ärztin/der Arzt nicht Fachärztin/Facharzt im Sinne dieses Tarifvertrages (vgl. Urteil des BAG vom 6. August 2003 - 4 AZR 443/02 -).

Darüber hinaus müssen auch der Fachärztin/dem Facharzt entsprechende Tätigkeiten im Sinne vorstehender Ziffer 14.1 übertragen worden sein. Dementsprechend kommt es darauf an, dass die Aufgaben ohne die Qualifikation zur Fachärztin/zum Facharzt nicht fachgerecht erfüllt werden können. Die allgemeine auf Grund der ärztlichen Ausbildung bis zur Approbation erworbene Qualifikation, gegebenenfalls ergänzt durch allgemeine oder besondere Berufserfahrung, darf für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht ausreichend sein. Was im einzelnen zur entsprechenden Tätigkeit einer Fachärztin/eines Facharztes gehört, richtet sich ebenfalls wieder nach den Bestimmungen des deutschen Medizinalrechts und zwar nach den jeweiligen Weiterbildungsordnungen der Länder (vgl. Urteil des BAG vom 25. September 1996 - 4 AZR 200/95 - AP Nr. 218 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

 

14.3

Zu § 16 Buchst. c (Oberärztin/Oberarzt)

Oberärztinnen und Oberärzte sind gemäß § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA unter den dort näher ...

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