Wird der Ärztin/dem Arzt vorübergehend eine den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entsprechende Tätigkeit übertragen, so erhält diese Ärztin/dieser Arzt eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Tabellenentgelt ihrer/seiner Entgeltgruppe und dem Tabellenentgelt derjenigen Entgeltgruppe, das diese Ärztin/dieser Arzt bei dauerhafter Übertragung dieser Tätigkeit nach § 20 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA erhalten würde. Voraussetzung ist ferner, dass die Ärztin/der Arzt die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens für einen Zeitraum von einem Monat ausgeübt hat. Wird die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, so erhält die Ärztin/der Arzt die Zulage rückwirkend von dem Beginn der vorübergehenden Übertragung dieser Tätigkeit an.

Praxis-Beispiel

Beispiel I:

Einer Ärztin (Tarifgebiet West), die in die Entgeltgruppe II Stufe 3 eingruppiert ist, wird ab dem 1. Mai 2007 durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers vorübergehend die medizinische Gesamtverantwortung für den Funktionsbereich Gastroenterologie übertragen. Die Übertragung erfolgt zeitlich befristet bis zum 1. Oktober 2007. Nachdem die Ärztin diese Tätigkeit über den 1. Juni 2007 hinaus ausgeübt hat, erhält sie rückwirkend ab dem 1. Mai 2007 die Differenz zwischen dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe II Stufe 3 in Höhe von 5.110,00 Euro und dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe III Stufe 1 in Höhe von 5.650,00 Euro. Sie erhält mithin für die Dauer der Ausübung der übertragenen höherwertigen Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 540,00 Euro.

Praxis-Beispiel

Beispiel II:

Wie Beispiel I mit der Änderung, dass der Ärztin die medizinische Gesamtverantwortung für den Funktionsbereich Gastroenterologie für diesen Zeitraum in Vertretung eines Oberarztes übertragen worden ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe III Stufe 2 in Höhe von 6.000,00 Euro hinausgehendes Entgelt vereinbart worden ist. Auch in diesem Falle erhält die Ärztin rückwirkend ab dem 1. Mai 2007 die Differenz in Höhe von 450,00 Euro zwischen dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe II Stufe 3 in Höhe von 5.110,00 Euro und dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe III Stufe 1 in Höhe von 5.650,00 Euro, da nur deren tarifgerechte Eingruppierung bei dauerhafter Übertragung der Tätigkeit und nicht das dem Vertretenen zu zahlende Entgelt maßgeblich ist.

Die Zulage wird für die Dauer der Ausübung der übertragenen höherwertigen Tätigkeit gezahlt und fällt zu dem Zeitpunkt weg, zu dem diese Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird bzw. zu dem die Übertragung dieser Tätigkeit endet.

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