Annette Salomon-Hengst, Prof. Dr. Klaus Hock †
Übersicht
§ 10 TVÜ-Länder regelt den Fall, dass am Stichtag der Überleitung die höherwertige Tätigkeit bereits übertragen worden ist.
§ 14 TV-L regelt den Fall, dass einem ab dem 1. November 2006 neu eingestellten Beschäftigten eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen wird.
§ 18 TVÜ-Länder regelt die Fälle, dass einem übergeleiteten Beschäftigten nach dem Stichtag bis zum 31. Oktober 2008 die höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen wird. Obgleich hier grundsätzlich der TV-L zur Anwendung kommt, war eine gesonderte Regelung erforderlich, weil aufgrund der Überführung in eine individuelle Zwischenstufe die Ausgangsbasis von der allgemeinen Regelung des TV-L abweicht.
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf einen Beschäftigten (Abs. 1)
Ist einem übergeleiteten Beschäftigten in der Zeit zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Oktober 2008 erstmalig eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen worden, findet der TV-L Anwendung wie folgt:
- Für Beschäftigte der EG 1-8 beträgt die Zulage 4,5 % des individuellen Tabellenentgelts. Dies gilt auch bei Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe.
Für Beschäftigte der EG 9–15 berechnet sich die Zulage wie bei einer Höhergruppierung.
Ist der Beschäftigte in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet worden, so bemisst sich die persönliche Zulage aus der Differenz zwischen dem Entgelt der regulären Stufe in der höheren Entgeltgruppe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, und dem Entgelt der individuellen Zwischenstufe. Er erhält jedoch mindestens den Garantiebetrag von 50 EUR.
Ist der Beschäftigte in eine individuelle Endstufe übergeleitet worden, bemisst sich die persönliche Zulage nach der Differenz der regulären Stufe in der höheren Entgeltgruppe, deren Betrag mindestens der individuellen Endstufe entspricht, und dem Entgelt der individuellen Endstufe. Er erhält jedoch mindestens den Garantiebetrag von 50 EUR.
Ist der Beschäftigte in die reguläre Stufe 2 übergeleitet worden, richtet sich die Höhe der Zulage nach den Vorschriften des TV-L über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Das heißt, sie bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Entgeltgruppe und Stufe und mindestens der Stufe 2 der Entgeltgruppe, die dem Beschäftigten zustehen würde, wenn er in die Entgeltgruppe des Vertretenen höhergruppiert worden wäre. Er erhält jedoch mindestens den Garantiebetrag von 50 EUR.
Beispiel 1:
Beschäftigte im Innendienst, IVa, Fgr. 1a, verheiratet, Ehefrau nicht im öffentlichen Dienst, BAT-VKA, Stufe ab 35 Lebensjahr:
Grundvergütung |
2.374,47 EUR |
Ortszuschlag Stufe 2 |
609,26 EUR |
Allgemeine Zulage |
114,60 EUR |
Vergleichsentgelt |
3.097.93 EUR |
Der Beschäftigte wird übergeleitet in die Entgeltgruppe 10. Ihm werden im Dezember 2006 vorübergehend höherwertige Tätigkeiten der Entgeltgruppe 11 übertragen. Die reguläre Stufe in der Entgeltgruppe 11, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, ist die Stufe 4 mit einem Entgelt von 3.200 EUR. Die Zulage beträgt sonach 102,07 EUR.
Wäre der Beschäftigte in der Stufe ab dem 37. Lebensjahr, würde die Grundvergütung 2.461,47 EUR und das individuelle Vergleichsentgelt 3.185,33 EUR betragen. Die Zulage würde sonach 14,67 EUR betragen. In diesem Fall würde er den Garantiebetrag von 50 EUR erhalten.
Beispiel 2
Arzthelferin, VII, Fgr. 10, verheiratet, Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst, BAT-VKA, Stufe 9:
Grundvergütung |
1.430,12 EUR |
Ortszuschlag Stufe 2 |
575,03 EUR |
Allgemeine Zulage |
107,44 EUR |
Vergleichsentgelt |
2.112,59 EUR |
Die Beschäftigte wird übergeleitet in die Entgeltgruppe 5 in eine individuelle Endstufe. Ihr werden im Dezember 2006 vorübergehend höherwertige Tätigkeiten der Entgeltgruppe 6 übertragen. Die Zulage beträgt sonach 4,5 % des individuellen Tabellenentgelts, also 95,07 EUR.
Erfolgt die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ab dem 1. November 2008, findet uneingeschränkt der TV-L Anwendung. Für Beschäftigte der EG 1-8 beträgt die Zulage 4,5 % des individuellen Tabellenentgelts.
Für Beschäftigte der EG 9–15 berechnet sich die Zulage wie bei einer Höhergruppierung.
Bei einer Höhergruppierung werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 50 EUR in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich 50 EUR.
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf einen Arbeiter (Abs. 2)
Im Arbeiterbereich gelten die bisherigen Regelungen des MTArb/MTArb-O weiter bis zum Inkrafttreten eines Tarifvertrags über eine persönliche Zulage. Der Anspruch auf Zahlung der persönlichen Zulage richtet sich deshalb zunächst weiterhin nach § 9 Abs. 2 MTArb / MTArb-O bzw. nach § 2 Abs. 6