18.1

Die Regelungen der Absätze 1 und 2 entsprechen redaktionell angepasst inhaltlich denen des § 17 Abs. 1 und 2 TVöD-K.

 

18.2

Zu § 20 Abs.3 (Zeiten, die Zeiten ärztlicher Tätigkeit gleichgestellt sind)

In Absatz 3 ist dem Umstand Rechnung getragen worden, dass nach der Regelung des § 19 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA in dem dort geregeltem Umfang ärztliche Zeiten anzurechnen sind. Deshalb stellt § 20 Abs. 3 Satz 1 TV-Ärzte/VKA im Gegensatz zu § 17 Abs. 3 Satz 1 TVöD-K nicht darauf ab, ob die Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt worden ist. Aus dem gleichen Grund fehlt auch eine dem § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst e TVöD-K entsprechende Regelung, wonach Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr unschädlich sind.

Eine § 17 Abs. 3 Sätze 2 und 3 TVöD-K entsprechende Regelung fehlt ebenfalls, da § 19 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA nur auf Zeiten ärztlicher Tätigkeit abstellt und in Elternzeit oder Sonderurlaub verbrachte Zeiten keine Zeiten ärztlicher Tätigkeit sind. Diese Zeiten sind somit nicht auf einen Stufenaufstieg nach § 19 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA anzurechnen. Zudem führt eine Unterbrechung nicht zu einem Neubeginn des Stufenaufstiegs in der jeweiligen Entgeltgruppe, da es gemäß § 19 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA nicht darauf ankommt, dass diese Zeiten ununterbrochen zurückgelegt worden sind.

 

18.3

Zu § 20 Abs. 4 (Höher- oder Herabgruppierung)

Wird die Ärztin/der Arzt höher- oder herabgruppiert, erhält sie/er in der höheren bzw. niedrigeren Entgeltgruppe vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, Entgelt nach der sich aus § 19 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA ergebenden Stufe.

Praxis-Beispiel

Beispiel:

Eine Ärztin erwirbt nach fünf Jahren ärztlicher Tätigkeit am 16. Juni 2007 ihre Facharztanerkennung und wird ab diesem Zeitpunkt als Fachärztin für Chirurgie beschäftigt. Sie erhält ab dem 1. Juni 2007 Entgelt nach der Entgeltgruppe II Stufe 1.

In einer höheren Entgeltgruppe erbrachte Zeiten stehen Zeiten in einer niedrigeren Entgeltgruppe gleich.

Praxis-Beispiel

Beispiel:

Einem in die Entgeltgruppe III Stufe 1 eingruppierten Oberarzt, dem ab dem 1. Oktober 2006 widerruflich die medizinische Gesamtverantwortung für den Funktionsbereich Pulmologie übertragen worden ist, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 die medizinische Gesamtverantwortung für diesen Funktionsbereich entzogen. Er wird ab diesem Zeitpunkt als Facharzt der Inneren eingesetzt und ist von der Entgeltgruppe III in die Entgeltgruppe II herabgruppiert. Vor dem 1. Oktober 2006 war dieser Arzt nach dem Erwerb der Facharztanerkennung ab dem 1. Oktober 2001 als Facharzt der Inneren tätig. Er erhält ab dem 1. Oktober 2007 Entgelt nach der Entgeltgruppe II Stufe 3, da das eine Jahr als Oberarzt bei den Zeiten fachärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen ist.

 

18.4

Zu § 20 Abs. 5 (Vorweggewährung von Stufen)

Zusätzlich zu der Möglichkeit nach § 20 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA in Abhängigkeit von der Leistung der Ärztin/des Arztes die Laufzeit in den Stufen zu verkürzen, hat der Arbeitgeber nach § 20 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA die Möglichkeit, im Einzelfall Ärztinnen und Ärzten ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorwegzugewähren. Voraussetzung dafür ist, dass die Vorweggewährung der Stufen zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist.

Dem Arbeitgeber ist durch diese Regelung aber die Möglichkeit eröffnet, das Entgelt von Ärztinnen und Ärzten den jeweiligen Bedingungen des Marktes anpassen zu können. Die Regelung entspricht § 17 Abs. 4.1 TVöD-K (vgl. hierzu unser Sonderrundschreiben vom 12. Januar 2007, Teil A Abschnitt II Ziffer 14). Es besteht aber keinerlei Verpflichtung des Arbeitgebers in den vorgenannten Fällen Stufen vorwegzugewähren. Die Entscheidung, ob Stufen vorweggewährt werden, liegt im freien Ermessen des Arbeitgebers, wobei auch nur ein Bruchteil des Differenzbetrages zur nächst höheren oder übernächsten Stufe vorweggewährt werden kann. Das Entgelt darf lediglich nicht das Tabellenentgelt der übernächsten Stufe überschreiten.

Befindet sich die Ärztin/der Arzt bereits in der Endstufe ihrer/seiner jeweiligen Entgeltgruppe, kann deren/dessen Entgelt um einen Betrag von bis zu 20 v.H. der Stufe 2 ihrer/seiner jeweiligen Entgeltgruppe erhöht werden.

Steigt die Ärztin/der Arzt in eine höhere Entgeltgruppe auf, ist die Entscheidung, ob ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden soll, erneut durch den Arbeitgeber zu treffen.

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