17.1

Zu § 19 Abs. 1 (Stufenlaufzeiten)

§ 19 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA weist die Stufenlaufzeiten in den einzelnen Stufen der jeweiligen Entgeltgruppen aus. Diese Stufenlaufzeiten sind ebenso wie beim TVöD-K leistungsabhängig und können mithin gemäß § 20 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA angehalten oder beschleunigt werden. Im Gegensatz zu der Regelung in § 17 Abs. 3 TVöD-K kommt es jedoch nicht darauf an, ob diese Zeiten ununterbrochen zurückgelegt worden sind.

 

17.2

Zu § 19 Abs. 2 (Anrechnung von Vorzeiten)

In der Entgeltgruppe I sind die Zeiten einer ärztlichen Tätigkeit, die in einer Vorbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber absolviert worden sind, anzurechnen. Ein Wechsel des Arbeitgebers (z.B. im Rahmen der Weiterbildung) wirkt sich somit weder bei der Einstellung noch bei einem späteren Stufenaufstieg nachteilig für die Ärztin/den Arzt aus. Zu der ärztlichen Tätigkeit gehören auch Zeiten, die als Arzt im Praktikum absolviert worden sind. Da die den Arzt im Praktikum betreffenden Regelungen der BÄO zum 1. Oktober 2004 abgeschafft worden sind, wird diese Regelung künftig stark an Bedeutung verlieren und letztlich ganz bedeutungslos werden.

In der Entgeltgruppe II werden Zeiten fachärztlicher Tätigkeit, die bei anderen Arbeitgebern erbracht worden sind, in der Regel angerechnet. Dies bedeutet, dass dem Arbeitgeber ein gewisser Ermessensspielraum verbleibt, fachärztliche Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern anzurechnen oder nicht. Da diese Zeiten fachärztlicher Tätigkeit in der Regel anzurechnen sind, müssen Gründe vorliegen, die eine Anrechnung dieser fachärztlichen Zeiten ausnahmsweise als unbillig erscheinen lassen. In Betracht kommt beispielsweise, dass die Zeiten fachärztlicher Tätigkeit längere Zeit zurückliegen und aufgrund des zwischenzeitlichen medizinischen Fortschritts entwickelte moderne Therapien und Diagnosemethoden nicht erlernt und angewendet wurden. Ein weiterer Anwendungsfall ist der Wechsel des Spezialgebietes. Zeiten fachärztlicher Tätigkeit können dann nicht anzurechnen sein, wenn diese in einem anderen Spezialgebiet oder Funktionsbereich erbracht worden sind als denjenigen, in denen die Ärztin/der Arzt jetzt beschäftigt ist oder beschäftigt werden soll.

Nach der Protokollerklärung zu § 19 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA sind Zeiten ärztlicher Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 TV-Ärzte/VKA, die im Ausland abgeleistet worden sind, nur solche, die von einer Ärztekammer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als der inländischen ärztlichen Tätigkeit gleichwertig anerkannt werden. Im Gegensatz zu der Regelung nach der Protokollerklärung zu § 12.1 Abs. 2 TVöD-K, nach der nur Zeiten ärztlicher Tätigkeit anzurechnen sind, die von einem gemäß § 10 BÄO oder einer vergleichbaren Qualifikation eines EU-Mitgliedstaates approbierten Beschäftigten geleistet wurden, beschränkt diese Regelung die im Ausland geleisteten anrechnungsfähigen Zeiten ärztlicher Tätigkeit nicht auf die EU-Mitgliedstaaten. Diese Erweiterung ist erfolgt, um z.B. auch in der Schweiz und den USA absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen.

Erforderlich ist jedoch, dass eine Ärztekammer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Gleichwertigkeit mit der inländischen ärztlichen Tätigkeit festgestellt hat. Ohne diese Feststellung kommt eine Anrechnung dieser Zeiten nicht in Betracht. Sollte die Ärztin/der Arzt zum Zeitpunkt der Einstellung eine entsprechende Erklärung einer Ärztekammer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht vorlegen können, kann eine Anrechnung der im Ausland erbrachten Zeiten ärztlicher Tätigkeit nicht erfolgen, die Ärztin/der Arzt ist somit derjenigen Stufe zuzuordnen, die sich ohne Anrechnung dieser Zeiten ergibt. Legt die Ärztin/der Arzt die Erklärung später vor, gilt für die zurückliegende Zeit die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA.

Darüber hinaus können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet werden, wenn diese für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind.

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