Anzahl der Stufen in der Entgelttabelle (§ 16 Abs. 1 in der Fassung des § 41)

Die Entgeltgruppe Ä1 umfasst fünf Stufen. Die darin eingruppierten Ärztinnen und Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach jeweils einem Jahr der Berufstätigkeit, so dass nach vier Jahren ärztlicher Tätigkeit die Endstufe der Entgeltgruppe Ä1 erreicht wird.

Die Entgeltgruppen Ä 2 bis Ä 4 umfassen jeweils drei Stufen. Die darin eingruppierten Ärztinnen und Ärzte erreichen die nächste Stufe nach jeweils drei Jahren fachärztlicher (Ä 2) oder oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit beziehungsweise der Tätigkeit als ständiger Vertreter des leitenden Arztes (A 4).

Entgelttabellen für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des § 41 TV-L

(Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden

Anlage D zum TV-L (gültig ab 1. Januar 2014)

 
Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5
Ä 1

4.284,69

im 1. Jahr

4.523,94

im 2. Jahr

4.694,85

im 3. Jahr

4.991,07

im 4. Jahr

5.344,26

ab dem 5. Jahr
Ä 2

5.634,77

ab dem 1. Jahr

6.101,89

ab dem 4. Jahr

6.512,05

ab dem 7. Jahr
   
Ä 3

7.041,83

ab dem 1. Jahr

7.451,98

ab dem 4. Jahr

8.038,73

ab dem 7. Jahr
   
Ä 4

8.272,30

ab dem 1. Jahr

8.859,03

ab dem 4. Jahr

9.326,15

ab dem 7. Jahr
   
 
Hinweis

Erforderlich für die Stufenlaufzeit ist, dass eine Ärztin beziehungsweise ein Arzt ohne Veränderung der Entgeltgruppe ab der Einstellung eine ununterbrochene Tätigkeitszeit in den tariflich festgelegten Zeitabschnitten benötigt, um in die jeweils nächste Stufe bis zur Endstufe zu kommen (vgl. hierzu § 17 Abs. 2 i.d.F. des § 41).

Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit (§ 16 Abs. 2 in der Fassung des § 41)

Bei der Stufenzuordnung können nach § 16 Abs. 2 i.d.F. des § 41 TV-L bestimmte Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit angerechnet werden.

Wortlaut des § 16 Abs. 2 i.d.F. d. § 41:

Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes: Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt. Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden.

Der Satzteil vor dem Doppelpunkt hat lediglich eine klarstellende Funktion in Bezug auf die ärztliche Tätigkeit. Inhaltlich erstreckt er sich auf die beiden folgenden Sätze. Praktische Auswirkung hat dies jedoch nicht.

Zeiten einschlägiger Berufserfahrung können nur Zeiten nach der Approbation als Arzt sein. Solche Zeiten sind zwingend anzurechnen. Ein Ermessen hierfür besteht nicht. Eine Ausnahme kann möglicherweise dann gerechtfertigt sein, wenn die frühere Tätigkeit nur von ganz untergeordneter Bedeutung und nicht prägend war (zum Beispiel gelegentliche Vertretungsdienste) oder überhaupt keinen Bezug zur vorgesehenen Tätigkeit aufweist. Die Prüfung, ob einschlägige Berufserfahrung vorliegt, kann daher zu dem Ergebnis führen, dass die frühere Tätigkeit nur in Teilen der auszuübenden Tätigkeit entspricht. Deckt diese einschlägige Berufserfahrung den maßgeblichen Tätigkeitsanteil in vollem Umfang ab, handelt es sich dabei noch um einschlägige Berufserfahrung.

Nach allgemeiner Definition ist eine einschlägige Berufserfahrung eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Sie liegt vor, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird. Die einschlägige Berufserfahrung muss tatsächlich und nicht nur "auf dem Papier" vorliegen. Die Berufserfahrung muss weiter aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis resultieren. So können zum Beispiel Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit oder aufgrund einer Abordnung oder Zuweisung bei einem Dritten anzurechnen sein, wenn die in dieser Phase ausgeübte Tätigkeit ihrerseits einschlägige Berufserfahrung im oben dargestellten Sinne vermittelt.

Im Hinblick auf den engen Zusammenhang mit den Stufenlaufzeiten (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 i.d.F. des § 41) muss die Zeit einer einschlägigen Berufserfahrung grundsätzlich ununterbrochen zurückgelegt worden sein. Unterbrechungen nach § 17 Abs. 2 i.d.F. des § 41 sind unschädlich.

 
Hinweis

Nicht von Bedeutung für die Beurteilung des Vorliegens einschlägiger Berufserfahrung ist der Grund für die Beendigung des vorherigen Arbeitsverhältnisses, da es nämlich keine "schädlichen" Beendigungstatbestände gibt.

Ob einschlägige Berufserfahrung vorliegt, hat der Arbeitgeber im Einzelfall in eigener Zuständigkeit festzustellen.

Können berücksichtigungsfähige Zeiten einer einschlägigen Berufserfahrung festgestellt werden, erfolgt die Feststellung der zutreffenden Entgeltstufe entsprechend der Zahl der zurückgelegten Jahre.

 
Praxis-Beispiel

Eine Ärztin, die ihre Vollapprobation zum 1.10.2005 erhalten hat und seit diesem Zeitpunkt als Ärztin in Weiterbildung zur Fachärztin in einem kommunalen Krankenhaus in der Bundesrepublik tätig ist, beginnt am 1. Januar 2008 in einem Universitätsklinikum und soll dort in der unmittelbaren Patientenversorgung eingesetzt werden. Sie erhält zum Zeitpunkt ihrer Einstellung Entgelt nach Stufe 2 der Entgeltgruppe Ä1, da die ...

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