Einführung
Betreff: |
Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Praktikantinnen/Praktikanten des Bundes ab dem 1. März 2018 |
hier: |
Bekanntgabe der Änderungstarifverträge und des TV Sonderzahlung 2018, jeweils vom 18. April 2018, so-wie Hinweise zur Zahlbarmachung |
Bezug: |
Meine Rundschreiben vom 4. Mai 2018 (Tarifeinigung) und 19. Juni 2018 (Ablauf Erklärungsfrist) - D 5 - 31002/51#9 - |
Aktenzeichen: |
Az: D5-31002/51#9 |
Anlage: |
- 4 Anlagen - 11 Tarifverträge |
Mit Rundschreiben vom 4. Mai 2018 habe ich den Text der Tarifeinigung vom 18. April 2018 bekannt gegeben. Vereinbart wurde die Anhebung der Entgelte der Tarifbeschäftigten in drei Schritten sowie der Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TVPöD in zwei Schritten.
Der erste Erhöhungsschritt für die Tarifbeschäftigten erfolgt rückwirkend zum 1. März 2018. Der zweite Erhöhungsschritt folgt am 1. April 2019, der dritte am 1. März 2020. Infolge der grundlegenden Überarbeitung der Struktur der Entgelttabelle ist die Erhöhung der jeweiligen Tabellenentgelte mit individuellen Änderungen verbunden, die in diesem Rundschreiben erläutert werden.
Die Ausbildungsentgelte nach TVAöD und die Entgelte für die Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TVPöD werden in zwei Schritten um einen Festbetrag in Höhe von jeweils 50,00 EUR erhöht. Der Festbetrag im ersten Schritt wird rückwirkend zum 1. März 2018 gezahlt; die Erhöhung aus dem zweiten Schritt erfolgt dann ab 1. März 2019.
Mit Rundschreiben vom 19. Juni 2018 habe ich informiert, dass innerhalb der verein-barten beiderseitigen Erklärungsfrist (15. Juni 2018) keine Seite Einwendungen erhoben hat. Das sich anschließende Redaktionsverfahren zur Umsetzung der Tarifeinigung wurde am 2. Juli 2018 abgeschlossen. Die Tarifvertragsparteien haben sich darin u. a. auf folgende Tarifverträge verständigt:
- Änderungstarifvertrag Nr. 16 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD),
- Änderungstarifvertrag Nr. 25 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung – (BT-V) –,
- Änderungstarifvertrag Nr. 13 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund),
- Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bun-des (TV EntgO Bund),
- Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahre-rinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund),
- Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Allgemeiner Teil –,
- Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil BBiG –,
- Änderungstarifvertrag Nr. 11 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentli-chen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil Pflege –,
- Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD),
- Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszei-ten für ältere Beschäftigte,
- Tarifvertrag über die einmalige Sonderzahlung 2018 (TV Sonderzahlung 2018).
Das Unterschriftsverfahren wurde zwischenzeitlich eingeleitet. Die rechtswirksame Schlusszeichnung i. S. d. Tarifvertragsgesetzes steht mithin noch aus.
A. Allgemeines
1. Zahlbarmachung der erhöhten Entgelte
Die vorgenannten, zwischen den Tarifvertragsparteien geeinten Entwürfe der Ände-rungstarifverträge sowie des TV Sonderzahlung 2018 sind als Anlagen angefügt und werden zum Vollzug freigegeben, um eine zeitnahe Auszahlung des ersten Erhöhungsschritts zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu ermöglichen. Mit diesem Rund-schreiben gebe ich daher Hinweise zur Zahlbarmachung der erhöhten Entgelte. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bitte ich, die höheren Entgelte gemäß diesem Rundschreiben unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung zu berechnen und zu zahlen. Dieses Rundschreiben begründet keine eigenen Entgeltansprüche.
2. Ausnahmen vom Geldungsbereich
Die in der Regel in § 2 der betreffenden Änderungstarifverträge enthaltenen Regelungen über die "Ausnahmen vom Geltungsbereich" (z. B. § 2 des Änderungstarifver-trags Nr. 16 zum TVöD) legen fest, dass Tarifbeschäftigte, Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 17. April 2018 aus dem Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis ausgeschieden sind, die höheren Entgelte nur erhalten, wenn sie dies bis zum 31. Oktober 2018 schriftlich beantragen. Auch Tarifbeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 1 Buchst. a oder Abs. 2 TVöD geendet hat, sowie Tarifbeschäftigte, deren befristetes Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 17. April 2018 geendet hat, erhalten die höheren Entgelte nur, wenn sie dies bis zum 31. Oktober 2018 schriftlich beantragen.
Keinen Anspruch auf die erhöhten Entgelte haben Tarifbeschäftigte, Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten, die aufgrund eigenen Verschuldens spätestens mit Ablauf des 17. April 2018 aus dem Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis ausgeschieden...