Soweit der Schaden die in Randnummer 6.1 genannten Mindestversicherungssummen nicht übersteigt, kann der Bund Fahrerinnen und Fahrer nur dann in Anspruch nehmen, wenn bei gleichem Tatbestand ein Versicherer berechtigt wäre, gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Fahrerin oder den mitversicherten Fahrer (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 KfzPflW) Rückgriff zu nehmen (§ 2 Absatz 2 Satz 6 PflVG). Dies ist gern. § 116 Absatz 2 Satz 2 WG der Fall, wenn der Versicherer im Außenverhältnis, d.h. dem Geschädigten gegenüber, zur Leistung gern. § 117 WG verpflichtet war, im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer aber - z. B. aufgrund von Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers - leistungsfrei ist. Solche Rückgriffsmöglichkeiten können sich u.a. aus den §§ 5 bis 7 KfzPflW ergeben, in denen der Rahmen für Regressansprüche der Versicherer geregelt ist. Aufgrund der bisherigen Praxis ist davon auszugehen, dass die Versicherer diesen Rahmen voll ausschöpfen. Bediensteten steht jedoch der Nachweis offen, dass eine aufgrund der KfzPflW zugelassene Regelung in der Mehrzahl der in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen KraftfahrzeugHaftpflichtversicherungsverträge nicht vereinbart wurde.
Nach den §§ 26, 28, 103 des Versicherungsvertragsgesetzes [WG] bzw. den §§ 5 bis 7 KfzPflW kommt eine Leistungsfreiheit des Versicherers beispielsweise in Betracht bei
6.2.1
vorsätzlicher widerrechtlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles/ Schadensereignisses (§ 2 Absatz 2 Satz 3 PflVG i. V. m. § 103 WG);
6.2.2
Verletzung von vor Eintritt eines Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheiten (§ 5 Absatz 1 KfzPflW, § 28 Absatz 2 WG), z. B. durch
- zweckwidrige Verwendung eines Fahrzeugs,
- Verwendung eines Fahrzeugs bei nicht genehmigten Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (illegale Autorennen),
- unberechtigten Gebrauchens oder unberechtigtes Gebrauchenlassens eines Fahrzeugs (Schwarzfahrt),
- Führen oder Führenlassen des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis oder,
- Führen oder Führenlassen des Fahrzeugs, obwohl die Fahrerin oder der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel dazu nicht sicher in der Lage ist.
Dem Dienstherrn steht ein Rückgriffsanspruch bei einer Obliegenheitsverletzung nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 KfzPlfW nur dann zu, wenn der Bedienstete die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder grob fahrlässig bzw. vorsätzlich ermöglicht hat. Eine Obliegenheitsverletzung nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 KfzPflW befreit den Dienstherrn nicht von der Leistungspflicht, soweit der Bedienstete durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, geschädigt wurde (vgl. hierzu § 5 Absatz 2 KfzPflW).
Bei Verletzung einer nach § 5 Absatz 1 KfzPflW genannten Obliegenheit ist die Leistungsfreiheit des Dienstherrn und damit der Rückgriffsanspruch gegenüber dem Bediensteten auf den Betrag von höchstens je 5.000 Euro beschränkt. Dies gilt nicht gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat (vgl. § 5 Absatz 3 KfzPflWG). Im Übrigen ist § 28 Absatz 2 und 3 WG zu beachten.
6.2.3
Gefahrerhöhung gemäß § 26 WG. Hier ist die Leistungsfreiheit ebenfalls auf einen Betrag von 5.000 Euro je betroffener Person beschränkt (§ 5 Absatz 3 Satz 1 KfzPflW). Diese gilt nicht, wenn der Bedienstete diese oder dieser das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat (§ 5 Absatz 3 Satz 2 KfzPflW).
6.2.4
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheiten (§ 2 Absatz 2 Satz 3 PflVG, § 28 Absatz 3 WG, § 6 Absatz 1 KfzPflW), z. B. Verletzung der Anzeigepflicht aufgrund unterlassener oder verspäteter Schadensmeldung, Verstoß gegen die Aufklärungspflicht, eigenmächtiges (Teil-) Anerkenntnis oder eigenmächtige (Teil-) Anspruchsbefriedigung, Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. Bei grober Fahrlässigkeit entfällt die Leistungsfreiheit, wenn die Obliegenheitsverletzung weder die Feststellung des Versicherungsfalles noch die Feststellung oder den Umfang der Leistung beeinflusst hat (§ 28 Absatz 3 Satz 1 WG, § 6 Absatz 2 KfzPflW). Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verschwiegen hat. Im Übrigen ist die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens 2.500 Euro, bei besonders schwerwiegender vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflicht auf einen Betrag von höchstens 5.000 Euro beschränkt (§ 6 Absatz 1 und 3 KfzPflW).
6.2.5
In den unter Randnummern 6.2.2 bis 6.2.4 genannten Fällen entfällt die Beschränkung der Leistungsfreiheit hinsichtlich
- eines rechtswidrigen Vermögensvorteils, der dadurch erlangt worden ist, dass eine Obliegenheit in der Absicht verletzt wurde, sich oder einem Dritten dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen;
- eines über den Umfang der nach der Sach- und Rechtslage geschuldeten Haftpflichtentschädigung hinausg...