Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG unterscheidet sich aufgrund ihres besonderen Rechtscharakters grundlegend von den Freistellungen nach § 3 PflegeZG und § 2 FPfZG. Bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung handelt es sich um ein Leistungsverweigerungsrecht der Beschäftigten und nicht um eine Freistellung von der Arbeitsleistung. Es handelt sich um ein "aktives" Arbeitsverhältnis, d. h. es ruht während dieser Zeit nicht.

4.1 Voraussetzungen und Anspruch

Eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung im Sinne des § 2 PflegeZG setzt voraus, dass das Fernbleiben der Beschäftigten von der Arbeit erforderlich ist, um für pflegebedürftige nahe Angehörige in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Eine Erkrankung der nahen Angehörigen reicht hier allein nicht aus. Vielmehr müssen die nahen Angehörigen die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14 oder 15 SGB XI erfüllen oder voraussichtlich erfüllen (§ 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 4 PflegeZG). Beschäftigte haben in diesen Fällen das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben (§ 2 Abs. 1 PflegeZG).

Die zehn Arbeitstage stellen eine Höchstgrenze dar, die für die akute Pflegesituation je nahem pflegebedürftigen Angehörigen insgesamt nicht überschritten werden darf. Die Höchstgrenze von zehn Arbeitstagen kann jedoch unterschritten werden, denn das Recht, der Arbeit fernzubleiben, besteht nur insoweit, wie es für die Organisation der Pflege oder der pflegerischen Versorgung auch tatsächlich erforderlich ist.

Die bis zu zehn Arbeitstage müssen nicht zusammenhängend genommen werden. (BT-Drucks. 18/3449, S. 13). Eine Aufteilung der bis zu zehn Arbeitstage in mehrere Etappen ist aber nur zulässig, wenn an den Tagen, an denen die Beschäftigten von der Arbeit fernbleiben, die anfängliche akute Pflegesituation weiterbesteht und erst durch die Inanspruchnahme des Leistungsverweigerungsrechts eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder eine pflegerische Versorgung sichergestellt werden kann.

Der Anspruch steht Beschäftigten für dieselbe oder denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen grundsätzlich insgesamt nur einmal zu. Der Anspruch besteht für dieselbe oder denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen jedoch dann erneut, wenn das Fernbleiben von der Arbeit aufgrund einer neuen anderen akuten Pflegesituation erforderlich ist, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Denkbar sind hier Fälle, in denen eine Pflegebedürftigkeit wegfällt, dieselbe oder derselbe Angehörige zu einem späteren Zeitpunkt aber erneut pflegebedürftig wird.

Zum Verhältnis des Leistungsverweigerungsrechts nach § 2 PflegeZG zum tariflichen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung nach § 29 Abs. 1 Buchst. e TVöD siehe Ziffern 10.2 und 10.3.

4.2 Anzeige- und Nachweispflichten

Die Beschäftigten sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG). Eine bestimmte Form ist hierfür nicht vorgeschrieben. Nachweise sind nur zu erbringen, wenn der Arbeitgeber dies ausdrücklich fordert. Der Arbeitgeber kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit oder das voraussichtlichen Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 14 und 15 SGB XI (anerkannte Pflegestufe) der nahen Angehörigen und über die Erforderlichkeit des Fernbleibens von der Arbeit verlangen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 PflegeZG).

Der Arbeitgeber ist unverzüglich zu informieren, wenn die kurzzeitige Arbeitsverhinderung länger als ursprünglich vorgesehen notwendig ist. Dabei ist das neue voraussichtliche Ende der Arbeitsverhinderung mitzuteilen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers für die Verlängerung ist nicht erforderlich, jedoch ist die Höchstdauer von insgesamt zehn Arbeitstagen je pflegebedürftigem nahen Angehörigen einzuhalten.

Für die Praxis wird den Dienststellen empfohlen, den Beschäftigten durch ein einheitliches Verfahren in geeigneter Weise zu ermöglichen, die kurzzeitige Arbeitsverhinderung anzuzeigen und gegebenenfalls die vom Arbeitgeber geforderten Nachweise vorzulegen (z. B. indem bestehende Regelungen für Krank- bzw. Gesundmeldungen erweitert werden).

4.3 Entgeltfortzahlung und Pflegeunterstützungsgeld

Der Arbeitgeber ist zur Entgeltfortzahlung unverändert nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund einer Vereinbarung ergibt (§ 2 Abs. 3 Satz 1 PflegeZG).

Um entstehende Einkommensverluste bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG abzumildern, erhalten Beschäftigte seit 1. Januar 2015 ein auf insgesamt bis zu zehn Tage begrenztes Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a Abs. 3 SGB XI). Bei dem neuen Pflegeunterstützungsgeld handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung, deren Höhe wie beim Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Fünften Buches SozialgesetzbuchSGB V berechnet wird. Damit werden als Brutto-Pflegeunterstützungsgeld 90 Prozent (bei Bezug beitragspflichtiger Einmalz...

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