Der Arbeitgeber ist zur Entgeltfortzahlung unverändert nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund einer Vereinbarung ergibt (§ 2 Abs. 3 Satz 1 PflegeZG).

Um entstehende Einkommensverluste bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG abzumildern, erhalten Beschäftigte seit 1. Januar 2015 ein auf insgesamt bis zu zehn Tage begrenztes Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a Abs. 3 SGB XI). Bei dem neuen Pflegeunterstützungsgeld handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung, deren Höhe wie beim Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Fünften Buches SozialgesetzbuchSGB V berechnet wird. Damit werden als Brutto-Pflegeunterstützungsgeld 90 Prozent (bei Bezug beitragspflichtiger Einmalzahlungen in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung 100 Prozent) des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts gezahlt.

Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegeversicherung der pflegebedürftigen nahen Angehörigen gezahlt. Als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt steht es Beschäftigten auf schriftlichen Antrag zu, soweit und solange sie keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber beanspruchen können. Bei kurzeitiger Arbeitsverhinderung aufgrund der akuten Pflegesituation eines Kindes schließt auch ein Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V (bei Erkrankung eines Kindes) oder ein Anspruch auf Verletztengeld nach § 45 Abs. 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VII (bei Unfall eines Kindes) an denselben Kalendertagen die Gewährung eines Pflegeunterstützungsgeldes aus (§ 44a Abs. 3 Satz 1 SGB XI).

Das Pflegeunterstützungsgeld wird insgesamt nur einmal für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftigem nahen Angehörigen gewährt. Teilen sich verschiedene Personen die Organisation der Pflege partnerschaftlich auf, steht diesen Personen das Pflegeunterstützungsgeld insgesamt nur einmal für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftigem nahen Angehörigen zu (§ 44a Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Das Pflegeunterstützungsgeld ist unverzüglich bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen der nahen Angehörigen unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PflegeZG über die (voraussichtliche) Pflegebedürftigkeit der nahen Angehörigen zu beantragen (§ 44a Abs. 3 Satz 3 SGB XI). Die ärztliche Bescheinigung kann auch nachgereicht werden.

Zum Verhältnis des Pflegeunterstützungsgeldes nach § 2 Abs. 3 PflegeZG i. V. m. § 44a SGB XI zum tariflichen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung nach § 29 Abs. 1 Buchst. e TVöD siehe Ziffer 10.2.

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