Für die Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase haben Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 3 Abs. 6 Satz 1 PflegeZG) bis zur Höchstdauer von drei Monaten je nahem Angehörigen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 PflegeZG); zur sog. Kleinbetriebsklausel nach § 3 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 PflegeZG siehe Ziffer 3.3. Für die teilweise Freistellung ist keine wöchentliche Mindestarbeitszeit vorgeschrieben. Der Freistellungsanspruch besteht, wenn die Erkrankung, an der die oder der nahe Angehörige leidet

  • progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
  • bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und
  • die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.

Zur Verlängerung siehe Ziffer 5.7, zur Kombination mit anderen Freistellungen siehe Ziffer 5.1.2 und zur Vereinbarung über die Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung siehe Ziffer 5.6.

Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase nimmt eine Sonderstellung ein. Er unterscheidet sich sowohl in der zugrunde liegenden Lebenssituation als auch in den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und in der Höchstdauer von den anderen Freistellungsansprüchen (vgl. BT-Drucks. 18/3124, S. 40). Im Gegensatz zu Freistellungen nach § 3 Abs. 1 und 5 PflegeZG sowie nach § 2 FPfZG ist hier nicht die Pflege oder Betreuung eines oder einer nahen Angehörigen Voraussetzung. Vielmehr soll es Beschäftigen ermöglicht werden, nahen Angehörigen Beistand zu leisten durch die Begleitung in der letzten Lebensphase. Die Begleitung kann sowohl in häuslicher als auch in außerhäuslicher Umgebung stattfinden (z. B. auch in einem Hospiz).

Der Anspruch auf eine bis zu dreimonatige Freistellung nach § 3 Abs. 6 PflegeZG besteht unabhängig davon, ob für dieselben Angehörigen bereits eine andere Freistellung nach § 3 PflegeZG oder § 2 FPfZG genutzt wurde. Allerdings darf die maximale Gesamtdauer von 24 Monaten für alle Freistellungen nach dem PflegeZG und dem FPfZG nicht überschritten werden (siehe Ziffer 5.3). Soweit die Voraussetzungen der jeweiligen Freistellungsart vorliegen, können Beschäftigte daher für dieselbe oder denselben nahen Angehörigen z. B. zunächst sechs Monate vollständiger Freistellung als Pflegezeit beanspruchen und später drei Monate vollständiger Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase nutzen.

Wenn es sich bei der oder dem in der letzten Lebensphase begleiteten nahen Angehörigen um das eigene Kind des freigestellten Beschäftigten handelt, können zeitgleich sowohl die Voraussetzungen des § 3 Abs. 6 PflegeZG (Begleitung in der letzten Lebensphase) als auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 und 5 SGB V (Kinderkrankengeld bei Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege in der letzten Lebensphase) erfüllt sein. § 3 Abs. 6 Satz 4 PflegeZG stellt klar, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V unberührt bleibt. Nach § 45 SGB V haben Versicherte einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie der Arbeit fernbleiben, um ihr erkranktes Kind zu beaufsichtigen, zu betreuen oder zu pflegen, und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Für den Anspruch auf Kinderkrankengeld aus § 45 Abs. 4 und 5 SGB V zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes in der letzten Lebensphase ist keine zeitliche Höchstgrenze vorgesehen. Daher kann es günstiger sein, diesen Anspruch geltend zu machen anstatt des auf längstens drei Monate begrenzten Anspruchs aus § 3 Abs. 6 PflegeZG. Dagegen eröffnet jedoch § 3 Abs. 6 PflegeZG einem weiteren Personenkreis (z. B. den Großeltern) einen Anspruch auf die Begleitung naher minderjähriger Angehöriger in der letzten Lebensphase.

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