Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach § 3 PflegeZG oder § 2 FPfZG setzt voraus, dass Beschäftigte sie dem Arbeitgeber innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang sie die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch nehmen wollen. Wollen sie nur eine teilweise Freistellung in Anspruch nehmen, müssen sie zudem die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge