Aus der neueren BAG-Rechtsprechung ergeben sich für die Berechnung der Urlaubsdauer keine Neuerungen gegenüber den bisherigen Durchführungshinweisen vom 22. Januar 2016. Mit der Neufassung der Durchführungshinweise wird allerdings aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung im Wege einer übertariflichen Maßnahme die Rundung auf ganze Urlaubstage zugelassen (s. u. Ziffer 2.1.2).
Der in § 26 Abs. 1 Satz 3 TVöD angelegte Grundsatz der zeitratierlichen Berechnung bei einer von der Fünftagewoche abweichenden Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist anzuwenden. Der EuGH hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für diese Zeit die Minderung des Anspruchs auf Jahresurlaub gegenüber dem bei Vollzeitbeschäftigung bestehenden Anspruch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Abgelehnt hat er dabei lediglich die Umrechnung des bis zum Wechsel des Arbeitszeitmodells bereits erworbenen Urlaubsanspruchs (vgl. "Tirol" Rz. 33, "Brandes" Rz. 31). Im Rahmen der Umsetzung dieser unionsrechtlichen Vorgaben hat der Urlaubssenat des BAG deshalb auch nur eine Teilnichtigkeit der tarifvertraglichen Regelung zur Umrechnung des Urlaubsanspruchs bei einer von der Fünftagewoche ab-weichenden Verteilung der Arbeitszeit festgestellt. § 26 Abs. 1 Satz 3 TVöD ist danach unwirksam, soweit dadurch die Anzahl der noch vor der neuen Arbeitszeitverteilung erworbenen Urlaubstage gemindert wird (BAG vom 10. Februar 2015 – 9 AZR 53/14 (F) – [Juris-Rz. 15]). Die Tarifnorm findet im Übrigen weiter Anwendung, d. h. bei einer die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage betreffenden Änderung der Arbeitszeitverteilung im Laufe des Urlaubsjahres ist für den Zeitraum nach Beginn der neuen Arbeitszeitverteilung die Urlaubsdauer nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 Satz 3 TVöD im Sinne einer abschnittsweisen Betrachtung neu zu bestimmen (näher noch unter Ziffer 2.1.2).
Im Mittelpunkt der folgenden Ausführungen stehen die Fälle eines sog. unterjährigen Wechsels des Arbeitszeitmodells. Denn die unionsrechtlichen Vorgaben betreffen insbesondere Änderungen des Arbeitszeitmodells, die im Laufe des Urlaubsjahres wirksam werden. Eine Neuberechnung des Urlaubsanspruchs wird aber nicht nur erforderlich, wenn der Wechsel des Beschäftigungsmodells im laufenden Jahr erfolgt, sondern auch, wenn Resturlaubsansprüche aus vorangegangenen Kalenderjahren bestehen, die in einem abweichenden Arbeitszeitmodell erworben wurden.
2.1.1 Änderung des Beschäftigungsumfangs in der Fünftagewoche
Auf die Urlaubsdauer wirkt sich eine Änderung des Beschäftigungsmodells nur aus, wenn sich dadurch zugleich die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage in der Kalenderwoche ändert (dazu s. u. Ziffer 2.1.2).
Ohne eine Veränderung der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Anzahl der Wochentage haben Änderungen der individuellen regelmäßigen Wochenarbeitszeit keinen Einfluss auf die Anzahl der zustehenden Urlaubstage (vgl. BAG vom 20. November 2018 – 9 AZR 349/18 – [Juris-Rz. 23]). Denn wegen des im deutschen Urlaubsrecht geltenden Tagesprinzips ist es für die Anzahl der Urlaubstage unerheblich, wie viele Arbeitsstunden der jeweilige Arbeitstag hat. Maßgebend für die Anrechnung auf den Urlaubsanspruch ist allein, ob an dem betreffenden Urlaubstag aufgrund der individuellen Verteilung der Arbeitszeit an sich eine Arbeitspflicht bestünde. Da sich der Jahresurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen auf die Fünftagewoche bezieht (§ 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD), haben Teilzeitbeschäftigte, deren vertraglich verringerte wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist, denselben Urlaubsanspruch wie ebenfalls in der Fünftagewoche tätige Vollzeitbeschäftigte. In allen Fällen einer Veränderung der individuellen, vertraglich festgelegten Arbeitszeit ohne Veränderung der Anzahl der Wochenarbeitstage ergeben sich für die Dauer des Urlaubsanspruchs keine Folgen. Anders stellt sich die Rechtslage bei der Bemessung des Urlaubsentgelts dar (s. u. Ziffer 2.2).
2.1.2 Änderung der Anzahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche
Sobald die Anzahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche im laufenden Urlaubsjahr geändert wird, ist nach der Rechtsprechung des Urlaubssenats des BAG der noch bestehende Urlaubsanspruch abschnittsbezogen neu zu berechnen. Bei einem unterjährigen Wechsel der Anzahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche ist der Gesamtjahresurlaubsanspruch für das betreffende Kalenderjahr unter Berücksichtigung der einzelnen Zeiträume der Beschäftigung und der auf sie entfallenen Wochentage mit Arbeitspflicht umzurechnen (BAG vom 19. März 2019 – 9 AZR 315/17 [Juris-Rz. 17]). Unter Umständen muss die Urlaubsdauer mehrfach berechnet werden [Juris-Rz. 22 a. a. O.].
Die Entscheidung des BAG vom 14. März 2017 - 9 AZR 7/16 – [Juris-Rz. 17]), wonach im Falle eines unterjährigen Wechsels der Arbeitszeitverteilung der kalenderjährig bestimmte Ur-laubsanspruch nicht in Zeitabschnitte unterteilt werden könne, ist bereits wieder überholt. Der Urlaubssenat hält daran nicht mehr fest (BAG vom 19. März 2019 – 9 AZR 406/17 Rn. 20 so-wie 9 AZR 315/17 Rn. 17). Daher ist der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht nach der zum Zeit...