Zwischenzeitlich liegen auch BAG-Entscheidungen vor, in denen explizit die Berechnung des Urlaubsentgelts bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Streitgegenstand war. Zwar ergingen die Urteile zum Tarifrecht der Länder (TV-L) sowie dem der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA). Der Regelungsgehalt der dortigen Tarifnormen zum Erholungsurlaub wurde aber weitestgehend inhaltsgleich zum TVöD vereinbart. Deshalb können aus den beiden Entscheidungen auch für die Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 26 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 21 TVöD allgemeine Folgerungen gezogen werden.
Der Urlaubssenat des BAG befasste sich dabei sowohl mit den Folgen einer unter-jährigen Verringerung der Arbeitszeit als auch mit denen einer Erhöhung im Laufe des Urlaubsjahres:
Beide vorgenannten Entscheidungen des BAG betrafen die Weiterzahlung des Tabellenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (im TVöD: § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1). Zur Berechnung des Tagesdurchschnitts der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile nach dem Referenzprinzip (§ 21 Satz 2 und 3 TVöD) liegt für Fälle einer unterjährigen Veränderung des Beschäftigungsumfangs bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor.
Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts bitte ich im Fall einer Änderung des Beschäftigungsumfangs im Laufe des Urlaubsjahres wie folgt zu verfahren:
2.2.1 Verringerung der Arbeitszeit
Aus der nunmehr vorliegenden BAG-Rechtsprechung zur Berechnung des Urlaubsentgelts bei einer im Laufe des Urlaubsjahres erfolgten Verringerung des Beschäftigungsumfangs wurde Folgendes deutlich: Eine richtlinienkonforme Umsetzung des nach der Auslegung des EuGH im unionsrechtlichen Urlaubsrecht angelegten Gedankens eines erarbeiteten (vergangenheitsbezogenen) "Wertguthabens" lässt sich auch mit der im deutschen Urlaubsrecht normierten Systematik einer gegenwartsbezogenen Betrachtung realisieren. Dazu reicht es aus, die in § 21 TVöD angelegte zweigeteilte Berechnungsweise des Urlaubsentgelts lediglich punktuell zu modifizieren. Die im Bezugsrundschreiben 2016 noch vorgesehene Günstigerprüfung mit einem weiteren vergangenheitsbezogenen Berechnungsschritt sowie einem abschließenden Vergleich kann daher entfallen.
Nach Auffassung des BAG kommt im Falle einer Arbeitszeitverringerung eine richtlinienkonforme Auslegung der Tarifnormen zur Berechnung des Urlaubsentgelts nicht in Betracht. In einer zum Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ergangenen Entscheidung hat der Urlaubssenat deshalb eine Teilnichtigkeit der betreffenden Tarifnormen des TV-L festgestellt. Die Entscheidungsgründe sind auf die insoweit vergleichbaren Bestimmungen des TVöD übertragbar. Demzufolge sind die Regelungen in § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TVöD wegen Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften (§ 4 Abs. 1 TzBfG) gemäß § 134 BGB unwirksam, soweit sie für die Berechnung des Urlaubsentgelts auf das von den Beschäftigten zu beanspruchende Entgelt auch in den Fällen abstellen, in denen die Beschäftigten nach Verringerung ihrer wöchentlichen Regelarbeitszeit Urlaub nehmen, der aus der Zeit vor der Arbeitszeitreduzierung stammt (zum TV-L vgl. BAG vom 20. März 2018 - 9 AZR 486/17 - [Juris-Rz. 11]).
Der Urlaubssenat führt in seinen Entscheidungsgründen dazu weiter aus, dass in diesen Fällen das Urlaubsentgelt nicht auf der Grundlage der während des jeweiligen Urlaubszeitraums geltenden Teilzeitquote zu gewähren ist, sondern auf der Grundlage der vor der Reduzierung der Regelarbeitszeit geltenden Parameter [Juris-Rz. 10 a. a. O.]. Daher wirkt sich im Fall einer individuellen Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit – abweichend vom Wortlaut der gesetzlichen und tariflichen Normen – die oben unter Ziffer 2.1 bei der Urlaubsdauer beschriebene "fiktive" abschnittsbezogene Betrachtung auch bei der Berechnung des Urlaubsentgelts aus. Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts wird dem durch einen Rückgriff auf die vor dem Änderungsstich-tag geltenden Berechnungsparameter – d. h. Vollzeitbeschäftigung bzw. höhere Teilzeitquote – Rechnung getragen (s. u. zum insoweit modifizierten "Zeitfaktor").
Wegen der Anknüpfung am Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften gelten die Rechtsfolgen für den Gesamturlaubsanspruch und sind nicht nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub beschränkt.
2.2.1.1 Urlaubsentgelt für vor der Verringerung erworbene Urlaubstage
In Fällen einer unterjährigen Verringerung des Beschäftigungsumfangs ergeben sich für die Berechnung des Urlaubsentgelts für vor der Verringerung erworbene Urlaubstage daraus folgende Schlussfolgerungen:
- Damit Beschäftigte für ihre nicht verbrauchten Urlaubstage, die rechnerisch dem "fiktiven" Abschnitt vor dem Änderungssti...