Zusammenfassung
Betreff: |
Regelungen anlässlich aktueller Entwicklungen in Bezug auf das Corona-Virus (COVID-19) |
hier: |
Anpassung der Regelungen zur notwendigen Kinderbetreuung bei Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie der Akutpflege |
Bezug: |
Rundschreiben vom 16. März 2020, Az. D2-30106/24#3, D5-31002/17#9, Rundschreiben vom 11. Dezember 2020, Az. D5-31001/30#6, D2-30106/28#4 |
Aktenzeichen: |
D5-31001/7#39, D2-30106/28#4 |
Aufgrund der flächendeckenden Schließung von Betreuungseinrichtungen im Frühjahr 2020 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) mit Rundschreiben vom 16. März 2020 Regelungen für die Gewährung von Sonderurlaub sowie von Arbeitsbefreiung zum Zwecke der Kinderbetreuung getroffen. Diese galten befristet bis zum 9. April 2020. Unter anderem aufgrund der Einführung des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurden mit Rundschreiben vom 7. April 2020 weitere Regelungen zur notwendigen Kinderbetreuung bei Kita- und Schulschließungen und zur erforderlichen Pflege naher Angehöriger bei Schließung der Pflegeeinrichtung ab dem 10. April 2020 getroffen.
Mit Rundschreiben vom 20. Juli 2020 wurden Regelungen getroffen, die unter anderem die Novellierung des § 56 Abs. 1a und Abs. 2 S. 4 IfSG berücksichtigen (vgl. Artikel 5 und 6 Abs. 2 des Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19. Juni 2020, BGBl. I S. 1385).
Mit Inkrafttreten des Gesetzes für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz - KHZG) erfolgte
- eine Erhöhung des Leistungsumfangs für gesetzlich Versicherte beim Kinderkrankengeld für das Kalenderjahr 2020 (§ 45 Abs. 2a Fünftes Sozialgesetzbuch - SGB V) und
- eine Verlängerung des erhöhten Leistungsumfangs beim Pflegeunterstützungsgeld bis zum 31. Dezember 2020 (§ 9 Pflegezeitgesetz - PflegeZG).
Mit Rundschreiben vom 11. November 2020 wurden dementsprechend beamtenrechtliche Vorschriften durch Änderung des SUrlV (Vorgriffsregelung) sowie befristet eine übertarifliche Anpassung der Regelung zur bezahlten Freistellung bei nicht gesetzlich versicherten Tarifbeschäftigten bzw. bei Tarifbeschäftigten, deren Kinder nicht gem. § 10 SGB V familienversichert sind, vorgenommen.
Mit Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 19. November 2020 (BGBl. I S. 2397) und der dortigen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) hat sich in zweierlei Hinsicht Anpassungsbedarf ergeben. Zum einen wurde § 56 Abs. 1a IfSG dahingehend erweitert, dass ein Entschädigungsanspruch auch Personen erfasst, die eine abgesonderte Person betreuen oder pflegen müssen, weil in diesem Zeitraum keine anderweitige zumutbare Betreuungs- oder Pflegemöglichkeit sichergestellt werden kann. Zum anderen wurde ge-regelt, dass § 56 Abs. 1a IfSG, der ursprünglich bis 31. Dezember 2020 befristet war, nun-mehr mit Wirkung zum 1. April 2021 außer Kraft tritt. Diese Anpassungen wurden mit dem Bezugsrundschreiben vom 11. Dezember 2020 übernommen.
Mit dem Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger (BT-Drs. 19/24839) wurde der Entschädigungsanspruch des § 56 Absatz 1a Satz 1 IfSG erneut erweitert. Dieser erfasst nunmehr auch Schul- oder Betriebsferien, die von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes angeordnet werden bzw. die Aufhebung der Präsenzpflicht in einer Schule. Aufgrund dieser kurzfristigen Erweiterung des Anwendungsbereichs, erfolgt eine ebenfalls kurzfristige Aktualisierung des Rundschreibens.
Ebenfalls wird der Zeitraum für die Akutpflege für pflegebedürftige Angehörige auf der Grundlage des Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG) bis zum 31. März 2021 verlängert.
Das im Übrigen inhaltlich unveränderte Bezugsrundschreiben vom 11. Dezember 2020 (Az. D5-31001/30#6, D2-30106/28#4) wird aufgehoben und durch dieses ersetzt. Neuerungen werden in der vorliegenden Neufassung durch Randstriche kenntlich gemacht.
A. Ergänzende Klarstellungen zum Rundschreiben vom 16. März 2020 (Az.: D2-30106/24#3, D5-31002/17#9) [unverändert]
Hinsichtlich des Rundschreibens vom 16. März 2020 werden folgende Klarstellungen bzw. Ergänzungen vorgenommen:
Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge nach § 22 Abs. 2 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (SUrlV) bzw. eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD von insgesamt bis zu zehn Arbeitstagen auf Grundlage des Rundschreibens kann zeitlich befristet bis einschließlich 9. April 2020 auch in folgenden Fällen gewährt werden:
- zum Zwecke der Kinderbetreuung für Kinder mit Behinderungen, die auf Hilfe an-gewiesen sind, unabhängig von deren Alter,
- zum Zwecke der Betreuung von nahen pflegebedürftigen Angehörigen i. S. d. § 7 Abs. 3 PflegeZG bei einer Schließung der voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtung in Reaktion auf die Ausbreitung von "COVID-19".
Die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens sind vorrang...