[1] Für die Zeit ab 1.1.2026 gilt folgendes einheitliches Verfahren: War die Person, die Arbeitslosengeld im Rahmen der Gleichwohlgewährung bezieht, vor diesem Leistungsbezug als Beschäftigter freiwillig krankenversichert, wird die freiwillige Krankenversicherung bei Rückabwicklung der Gleichwohlgewährung nach Maßgabe des BSG-Urteils vom 25.9.1981, 12 RK 58/80, USK 81268, wieder voll wirksam, sobald das Ende des Arbeitsverhältnisses feststeht. Die zwischenzeitlich bestandene Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wird dann aufgehoben. Nur so kann die Krankenkasse die rechtmäßigen Beiträge zur freiwilligen Versicherung aus dem Arbeitsentgelt gegenüber dem Mitglied erheben sowie das Mitglied seinen Anspruch auf den Zuschuss nach § 257 Abs. 1 Satz 1 SGB V gegenüber dem Arbeitgeber realisieren. In diesen Fällen wird der allgemeine Vorrang der Versicherungspflicht vor der freiwilligen Versicherung durchbrochen und umgekehrt. Im Fokus stehen hierbei die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreien Beschäftigten. Einbezogen werden in diese Regelung jedoch auch andere freiwillig krankenversicherte Beschäftigte mit Anspruch auf Arbeitslosengeld wie z.B. hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige mit einer Nebenbeschäftigung, die nach § 5 Abs. 5 SGB V von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ausgeschlossen sind. Dieses Rechtsverständnis gilt ebenso für Beschäftigte, die von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ausgeschlossen sind, sofern sie nicht freiwillig krankenversichert, sondern in der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versichert sind. Auch in diesen Fällen ist nach dem Grundsatz der Erhebung der vollständigen Beitragseinnahmen (nach den für freiwillig Versicherte geltenden Regelungen, vgl. § 227 SGB V) der Auffang-Versicherungspflicht der Vorrang einzuräumen.
[2] Bestand vor Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld im Rahmen der Gleichwohlgewährung eine private Krankenversicherung und hat sich der Leistungsbezieher nicht nach § 8 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1a SGB V von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen, bleibt die Krankenversicherungspflicht als Bezieher von Arbeitslosengeld von der Rückabwicklung der Gleichwohlgewährung unberührt. Die rückwirkend eintretende Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V schließt die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in diesen Fällen nicht aus (§ 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Zu einer Beitragspflicht aus dem neben dem Arbeitslosengeld gewährten Arbeitsentgelt kommt es, da es sich nicht um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt, nicht. Lässt sich die bisher privat versicherte Person hingegen als Bezieher von Arbeitslosengeld von der Versicherungspflicht befreien, stellt sich die Frage der Rückabwicklung eines Versicherungsverhältnisses in der gesetzlichen Krankenversicherung erst gar nicht.
[3] Entsprechendes gilt für das Versicherungsverhältnis in der sozialen Pflegeversicherung.