Der TVöD führt in § 5 Regelungen über die Qualifizierung, also die berufliche Fortund Weiterentwicklung im weiteren Sinne, ein. Zukünftig haben Beschäftigte einen Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit ihrer Führungskraft (§ 5 Abs. 4). Zielist es, festzustellen, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. Der so ermittelte Bedarf wird je nach örtlichen Gegebenheiten den Fortbildungsstellen in den einzelnen Verwaltungen gemeldet. Ein Anspruch der Beschäftigten auf eine Weiterbildungsmaßnahme besteht nicht. Qualifizierungsmaßnahmen können dem Erhalt und der Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die jeweils übertragene Tätigkeit, dem Erwerb zusätzlicher Kompetenzen und dem Wiedereinstieg nach längerer Abwesenheit dienen (§ 5 Abs. 3). Veranlasst der Arbeitgeber die Qualifizierungsmaßnahme, sind die Kosten - einschließlich der Reisekosten - von ihm zu tragen, falls nicht Dritte hierfür aufkommen. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden. Dienen Qualifikationsmaßnahmen auch privaten Zwecken von Beschäftigten, wird sich die Frage einer gerechten Kostenteilung, also eines Kostenbeitrages stellen. Möglich ist beispielsweise ein Beitrag in Freizeit. Inhalt und Umfang eines Eigenbeitrages - Geld und/oder Freizeit - sind in einer Qualifizierungsvereinbarung festzulegen.
Zeiten vereinbarter Qualifizierungsmaßnahme sind Arbeitszeit (§ 5 Abs. 6). Im Falle eines Eigenbeitrages in Zeit wird dieser mit dem durch die Qualifizierungsmaßnahme entstehenden Arbeitszeitguthaben verrechnet (saldiert). Das bedeutet, dass im Umfang des Eigenbeitrages in Zeit keine Anrechnung auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 erfolgt. Der Eigenbeitrag in Zeit kann auch nicht zu Überstunde führen.
Beispiel:
Arbeitgeber und Beschäftigte vereinbaren eine nicht für den Arbeitsplatz notwendige Fremdsprachenausbildung in der englischen Sprache als Qualifizierungsmaßnahme. Der Kurs läuft über ein halbes Jahr freitags nachmittags über 1,5 Stunden. Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten der Fremdsprachenausbildung. Der Eigenbeitrag der Beschäftigten erfolgt darin, dass der Kurs "in der Freizeit" stattfinden soll.
Nach § 5 Abs. 6 gelten Zeiten vereinbarter Qualifizierungsmaßnahmen als Arbeitszeit. Jede Woche fallen dann in der Folge 1,5 Stunden als Arbeitszeit an, von denen der Eigenbeitrag in Zeit, hier 1,5 Stunden wieder abzuziehen ist. Auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden wird damit keine Qualifizierungszeit angerechnet.