Zusammenfassung
Durchführungshinweise zu den §§ 8 und 9 TVÜ-Bund
Bezug: Rundschreiben vom 3. Dezember 2008 - D 5 - 220 233-51/1
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen werden folgende Durchführungshinweise zu § 8 Abs. 3 n. F. TVÜ-Bund (Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege) - § 1 Nr. 4 zum ÄndTV Nr. 1 TVÜ-Bund - sowie zu § 9 Abs. 2a und 3 TVÜ-Bund (Vergütungsgruppenzulagen) - § 1 Nr. 5 Buchst. a und b zum ÄndTV Nr. 1 TVÜ-Bund - bekannt gegeben.
1 Allgemeines zu §§ 8 und 9 TVÜ-Bund
1.1 Bisherige Regelungen
Aufstiege (Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege) sind im TVöD abgeschafft worden, Gleiches gilt für Vergütungsgruppenzulagen (vgl. § 17 Abs. 5 TVÜ-Bund). Für übergeleitete ehemalige Angestellte, deren entsprechende Höhergruppierungen nach dem 31. Oktober 2005 angestanden hätten, gibt es eine Besitzstandsregelung. Unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 TVÜ-Bund, gegebenenfalls in Verbindung mit § 8 Abs. 3 TVÜ-Bund, werden diese Angestellten auch nach dem 31. Oktober 2005 höhergruppiert. In den Fällen des § 8 Abs. 2 TVÜ-Bund, gegebenenfalls in Verbindung mit § 8 Abs. 3 TVÜ-Bund, erfolgt eine Neuberechnung des Vergleichsentgelts; die Beschäftigen bleiben jedoch weiter ihrer bisherigen Entgeltgruppe zugeordnet. Da die Tätigkeitsaufstiege der Arbeiterinnen und Arbeiter bereits durchgängig in den neuen Tabellenwerten berücksichtigt wurden, sind entsprechende Besitzstände für diese Personengruppe nicht vorgesehen (vgl. Rundschreiben vom 10. Oktober 2005 – D II 2 - 220 000/61).
1.2 Tarifliche Änderungen
Durch den ÄndTV Nr. 1 TVÜ-Bund haben die Tarifvertragsparteien § 8 Abs. 3 TVÜ-Bund (Aufstiege) neu gefasst, § 9 Abs. 2a und Abs. 3 Buchst. c TVÜ-Bund hinzugefügt sowie § 9 Abs. 3 Buchst. b TVÜ-Bund (Vergütungsgruppenzulagen) neu gefasst. Hierdurch wurden die bisher jeweils bis zum 30. September 2007 laufenden Fristen bis zum 31. Dezember 2009 verlängert und insoweit auf das so genannte Hälftigkeitserfordernis (50 %-Regel) verzichtet. Dies bedeutet, dass ein Anspruch nunmehr auch für die Beschäftigten besteht, die bei Fortgeltung des BAT/BAT-O nach dem 30. September 2007 bis spätestens zum 31. Dezember 2009 höhergruppiert worden wären bzw. eine Vergütungsgruppenzulage erhalten hätten. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag 30. September 2005 erfüllt war.
Die Fälle, in denen Beschäftigte Besitzstände im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2007 nach § 8 TVÜ-Bund a. F. (Aufstiege) bzw. nach § 9 TVÜ-Bund a. F. (Vergütungsgruppenzulagen) erworben haben, sind von den tariflichen Änderungen nicht betroffen und müssen daher nicht neu berechnet werden.
Die übertariflichen Maßnahmen unter den nachfolgenden Ziffern 2.2.4 und 3.2 erfolgen mit der Maßgabe, dass entsprechende Mehrausgaben in den jeweiligen Einzelplänen aufgefangen werden.
1.3 Inkrafttreten, Maßnahmen zwischen 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007
Die tariflichen Änderungen sind zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
Sie finden ebenfalls auf Beschäftigte Anwendung, die in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 bei Fortgeltung des BAT/BAT-O wegen Erfüllung dieser Voraussetzungen höhergruppiert worden wären, bzw. eine Vergütungsgruppenzulage erhalten hätten. In diesen Fällen besteht der Anspruch auf das neue Entgelt jedoch erst ab dem 1. Januar 2008 (Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 TVÜ-Bund sowie entsprechende Verweise darauf in § 9 Abs. 2a Satz 2, Abs. 3 Buchst. b Satz 3 und Abs. 3 Buchst. c Satz 2 TVÜ-Bund).
1.4 Schriftlicher Antrag
Beschäftigte, die von den erweiterten Besitzständen der §§ 8 und 9 TVÜ-Bund profitieren wollen, müssen ihre Ansprüche schriftlich geltend machen. Grundsätzlich muss der Antrag zu dem individuellen Zeitpunkt gestellt sein, zu dem der Beschäftigte bei Fortgeltung des BAT/BAT-O höhergruppiert worden wäre bzw. eine Vergütungsgruppenzulage erhalten hätte; die Ausschlussfrist gemäß § 37 TVöD beginnt in diesen Fällen zu diesem individuellen Zeitpunkt. Soweit Ansprüche aus den § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 2a und Abs. 3 Buchst b und c TVÜ-Bund (i. d. F. durch den ÄndTV Nr. 1 TVÜ-Bund) bereits vor dem 1. März 2009 fällig geworden sind, bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Interesse einer gleichmäßigen Verfahrensweise damit einverstanden, dass die sechsmonatige Ausschlussfrist nach § 37 TVöD für die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen durch die Beschäftigten einheitlich erst am 1. März 2009 zu laufen beginnt.
2 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege (§ 8 Abs. 3 TVÜ-Bund n. F.)
Die Neuregelung des § 8 Abs. 3 TVÜ-Bund n. F. (durch § 1 Nr. 4 zum ÄndTV Nr. 1 zum TVÜ-Bund) unterscheidet - wie schon vorher - danach, ob es sich um Fälle des § 8 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund (Höhergruppierung in eine höhere Entgeltgruppe, hierzu unter Ziff. 2.1.) oder um Fälle des § 8 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund (Verbleib in der Entgeltgruppe und Zuordnung zu einer höheren Stufe, hierzu unter Ziff. 2.2.) handelt.
2.1 In die Entgeltgruppen 3, 5, 6 und 8 übergeleitete Beschäftigte (§ 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 TVÜ-Bund)
2.1.1 Höhergruppierung zum individuellen Zeitpunkt
Beschäftigte, die
- aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O zum 1. Oktober 2005 in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitet wurden und
- die spätestens zum 31. Dezember 2009 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären,
sind zu dem Zeitpun...