Als Teilnehmer kommen Flüchtlinge in Betracht, die bereits einen Integrationskurs absolviert haben. Flüchtlinge im Sinne dieses Rundschreibens sind Asylberechtigte nach Art. 16a des Grundgesetzes, anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention und subsidiär Schutzberechtigte. Diese verfügen über Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 1 AufenthG (Asylberechtigter) oder nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nach § 3 Abs. 1 Asylgesetz oder subsidär Geschützte nach § 4 Abs. 1 Asylgesetz).

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