Arbeitgeber, die eine Einstiegsqualifizierung durchführen, können auf Antrag grundsätzlich Zuschüsse zur Vergütung bis zu einer Höhe von 231 Euro monatlich zuzüglich eines pauschalisierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag durch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter vor Ort (s. Ziffer 4.1) erhalten. Die Einstiegsqualifizierung kann für die Dauer von sechs bis längstens zwölf Monaten gefördert werden.

Die Sprachförderung (s. Ziffer 4.2.1) nimmt im Rahmen der Qualifizierung von jungen Flüchtlingen einen breiten Raum ein. Im Vorfeld sollte geprüft werden, ob der Berufssprachkurs durch einen Träger des BAMF vor Ort in der Behörde durchgeführt werden kann. Ansprechpartner hierfür sind die Kontaktpersonen nach Bundesländern (s. unter Ziffer 4.2.1). Sie kann auch in der Behörde durchgeführt werden, wenn keine Teilnahme an einem berufsbezogenen Sprachkurs möglich ist. Eine in der Behörde durchgeführte Sprachförderung sollte dabei in die betrieblichen Unterweisungen und Kenntnisvermittlungen eingebettet sein, um den grundlegenden Charakter der Ein-stiegsqualifizierung als betriebliche Berufsausbildungsvorbereitung aufrecht zu erhalten.

Eine Berufsausbildungsvorbereitung ist jedoch auch dann möglich, wenn das Förderkriterium der 70 Prozent Qualifizierungszeit in der Behörde wegen des verpflichtenden Berufsschulbesuchs und/oder der Absolvierung von Berufssprachkursen außerhalb der Behörde nicht erreicht werden kann.

Sofern alle Kriterien der Einstiegsqualifizierung bis auf die Mindestqualifizierungszeit im Betrieb von 70 Prozent erfüllt werden, wird im Einvernehmen mit dem BMF zugelassen, dass die Kosten für die Berufsausbildungsvorbereitung vollständig durch die qualifizierende Behörde getragen werden. Die Maßnahme stellt dann im Sinne des § 22 Absatz 1 Nr. 4 Mindestlohngesetz keine Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III sondern eine Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des BBiG dar.

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