Zusammenfassung
Betreff: |
Rundschreiben zur Entgeltanpassung für außertariflich Beschäftigte |
Aktenzeichen: |
D5-31000/21#2 |
1 Grundsatz
Die Entgelte der Beschäftigten mit einem außertariflichen Entgelt richten sich nach den Bezugsrundschreiben. Die Anpassung der Entgelte erfolgt durch das Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und –versorgung für die Jahre 2023 und2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024). Das Bundeskabinett hat am 13. Juli 2023 den Entwurf des BBVAnpÄndG 2023/2024 beschlossen und sich einverstanden erklärt, auf die im Gesetzentwurf für das Jahr 2023 vorgesehenen Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise (Inflationsausgleich) Abschlagszahlungen zu leisten. Das Rundschreiben D3.30200/198#13 vom 13. Juli 2023 schließt die Beschäftigten mit einem außertariflichen Entgelt, das nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung bemessen wird, ebenso mit ein wie die Beschäftigten mit einem außertariflichen Entgelt nach den Musterarbeitsverträgen "AT B außen" und "AT B innen".
Zur Umsetzung der Entgeltanpassung für Beschäftigte mit einem at-Entgelt ergehen folgende Hinweise:
2 Arbeitsverträge nach Anlagen 1a und 1b des BMI-Rundschreibens vom 18. Januar 2019 ("AT B außen", "AT B innen")
Das in den Musterarbeitsverträgen "AT B außen" und "AT B innen" vereinbarte außertarifliche Entgelt richtet sich nach den allgemeinen Besoldungsanpassungen bei Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 1 Bundesbesoldungsgesetz (§ 3 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 2 Abs. 1 Satz 2 der oben genannten Musterarbeitsverträge). Somit erhalten die Beschäftigten mit einem at-Entgelt in Höhe des Festbetrages eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleich 2023) in Höhe von 1.240 Euro für Juni 2023. Zudem wird für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro gewährt. Der Inflationsausgleich und die monatlichen Sonderzahlungen sind weder steuer- noch sozialversicherungspflichtig (vgl. Ziffer 6 des Rundschreibens D5.31002/72#12 vom 24. April 2023).
Das bisherige monatliche Entgelt von 7.967,22 Euro erhöht sich ab 1. März 2024 um 200 Euro und anschließend um 5,3 Prozent auf 8.600,08 Euro.
3 Arbeitsverträge nach Anlagen 2a bis 4b des Rundschreibens vom 18. Januar 2019
Die nach den Musterverträgen des Rundschreibens vom 18. Januar 2019 (ausschließlich Musterarbeitsverträge "AT B außen" und "AT B innen"“ vereinbarten Entgelte richten sich betragsmäßig nach der Besoldung der entsprechenden Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten und erhöhen sich damit entsprechend dem BBVAnpÄndG 2023/2024. Dies umfasst auch die Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise (Inflationsausgleich).