[1] Der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung beträgt nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI seit dem 1.1.2019 3,05 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Mit dem "Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG)" vom 19.6.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) wurde der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung ab dem 1.7.2023 um 0,35 Beitragssatzpunkte auf 3,4 % angehoben.

[2] Mitglieder haben ab Beginn des Monats nach Vollendung des 23. Lebensjahres einen Beitragszuschlag von 0,35 Beitragssatzpunkten zu zahlen, wenn sie keine Kinder haben oder hatten ("Beitragszuschlag für Kinderlose", § 55 Abs. 3 SGB XI). Der Beitragssatz beträgt in diesen Fällen seit dem 1.1.2022 3,4 %. Das PUEG sieht die Erhöhung des sog. Beitragszuschlags für Kinderlose ab dem 1.7.2023 auf 0,6 % vor, so dass der Beitragssatz insgesamt bei 4 % liegt. Der Beitragszuschlag für Kinderlose gilt nicht für Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren wurden.

[3] Darüber hinaus ist im PUEG eine Beitragssatzdifferenzierung in Abhängigkeit von der Anzahl der insoweit zu berücksichtigenden Kinder in Gestalt von Beitragsabschlägen ab dem zweiten Kind vorgesehen.[1]

[4] Näheres geht aus den Grundsätzlichen Hinweisen "Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft" des GKV-Spitzenverbandes in der jeweils aktuellen Fassung hervor.

[1] [Anm. d. Red.: Zu den Beitragssätzen und zur Beitragstragung, vgl. "Beiträge, Pflegeversicherung (1.7.2023)".

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