Zusammenfassung

Betreff: § 16 (Bund) TVöD in der Fassung ab 1. März 2016
hier: Durchführungshinweise zur neuen Fassung
Bezug:

Rundschreiben:

vom 8. Dezember 2005 - D II 2 - 220 210-2/0,

vom 6. September 2006 - D II 2 - 220 210-216,

vom 30. November 2006 - D II 2 - 220 210-2/16,

vom 5. Februar 2009 - D 2 - 212 221/19,

vom 27. Mai 2009 - D 5 - 220 210 - 2/16,

vom 21. November 2013 - D 5 - 31002/7#7
AZ: D5-31002/7#18

Zur Erhöhung der Attraktivität des Bundes im Wettbewerb mit anderen Arbeitgebern und zur besseren Gewinnung und Bindung von qualifizierten Fachkräften sind mehrere Neuerungen eingeführt worden (Änderungstarifvertrag Nr. 11 zum TVöD vom 29. April 2016, rückwirkend zum 1. März 2016 in Kraft getreten). Im Vordergrund steht die Einführung der Stufe 6 (Endstufe) in der Entgelttabelle auch für die Tarifbeschäftigten in den Entgeltgruppen 9a bis 15 sowie eine umfassende Änderung der Regelungen des § 16 (Bund) TVöD zur Stufenzuordnung bei Einstellung.

Zur Einführung der Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9a bis 15 wurden bereits Hinweise im Rundschreiben vom 11. Juli 2016 – D5-31002/42#9 gegeben. Mit dem aktuellen Rundschreiben werden Hinweise zur Anwendung des neu gefassten § 16 (Bund) TVöD bereitgestellt.

Wesentliche Elemente der Neufassung des § 16 (Bund) TVöD und der nachfolgenden Hinweise betreffen:

  • die Vereinheitlichung der bisher nach Entgeltgruppen differenzierten Regelungen zur Anrechenbarkeit vorheriger beruflicher Erfahrung,
  • die grundsätzliche Möglichkeit, auch in den oberen Entgeltgruppen außerhalb des Bundes erworbene einschlägige Berufserfahrung anzuerkennen,
  • die Möglichkeit, auch in den oberen Entgeltgruppen im Ermessenswege förderliche Zeiten ganz oder teilweise anzurechnen, sofern dies zur Deckung des Personalbedarfs notwendig ist,
  • die Tarifierung der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Rechtsprechung zur Stufenzuordnung bei horizontaler Wiedereinstellung im unmittelbaren Anschluss an ein vorheriges Arbeitsverhältnis zum Bund (betrifft insbesondere Fälle der Wiedereinstellung im Anschluss an ein vorheriges befristetes Arbeitsverhältnis zum Bund),
  • die Möglichkeit, im Ermessenswege eine zeitlich befristete Zulage zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften zu gewähren.

Für Tarifbeschäftigte der Entgeltgruppen 9a bis 15, die bei ihrer Einstellung aufgrund § 16 (Bund) Abs. 2 TVöD in der bis zum 29. Februar 2016 geltenden Fassung einer Stufe ihrer Entgeltgruppe zugeordnet worden sind, wirkt sich die Neuregelung nicht aus; vielmehr verbleibt es bei ihrer Stufenzuordnung.

Die nachfolgende Neufassung der Durchführungshinweise zu § 16 (Bund) TVöD ersetzt folgende Vorgängerrundscheiben, die hiermit aufgehoben werden:

  • Regelungen zu "§ 16 (Bund) Stufen der Entgelttabelle" Ziffern 1 bis 2.4 des Rundschreibens vom 8. Dezember 2005 – D II 2 - 220 210-2/0,
  • Rundschreiben vom 6. September 2006 – D II 2 - 220 210-216,
  • Rundschreiben vom 30. November 2006 – D II 2 - 220 210-2/16,
  • Rundschreiben vom 5. Februar 2009 – D 2 - 212 221/19,
  • Ziffern 1 bis 4 des Rundscheibens vom 27. Mai 2009 – D 5 - 220 210 - 2/16,
  • Rundschreiben vom 21. November 2013 – D 5 - 31002/7#7.

Sofern in diesem Rundschreiben Absätze oder Sätze ohne Paragraphennennung in Bezug genommen werden, handelt es sich um solche des § 16 (Bund) TVöD.

1 Anzahl der Stufen (Abs. 1)

1.1 Reguläre Stufen

Die Entgelttabelle des Bundes weist nach Absatz 1 i. V. m. der Anlage A (Bund) TVöD in den Entgeltgruppen 2 bis 15 sechs reguläre Stufen aus. Für die Entgeltgruppe 1 sind in Absatz 5 spezielle Regelungen zu den Stufen und zu den Stufenlaufzeiten normiert worden: Es entfällt die Stufe 1, so dass die Entgeltgruppe 1 lediglich fünf Stufen umfasst; Einstellungen erfolgen zwingend in der Eingangsstufe 2.

Nicht erfasst werden hiervon Tarifbeschäftigte im Pflegedienst in Bundeswehrkrankenhäusern und anderen kurativen Einrichtungen der Bundeswehr. Für diese gilt nach § 46 (Bund) Nr. 22 Abs. 3 TVöD – BT-V die gesonderte Entgelttabelle für Pflegekräfte gemäß der Anlage E (Bund) TVöD – BT-V mit einem von der Entgelttabelle des TVöD abweichenden Aufbau der Entgeltgruppen und Stufen. Für Ärztinnen und Ärzte in Bundeswehrkrankenhäusern und anderen kurativen Einrichtungen der Bundeswehr gilt nach § 46 (Bund) Nr. 22 Abs. 2 TVöD – BT-V die Entgelttabelle gemäß der Anlage D (Bund) TVöD – BT-V mit den besonderen Entgeltgruppen I und II. Die besonderen Regelungen zu den Stufen und den Stufenlaufzeiten der Tarifbeschäftigten in den Entgeltgruppen I und II ergeben sich aus dem geltenden § 46 (Bund) Nr. 18 Abs. 2 TVöD – BT-V i. V. m. § 51 Abs. 1 TVöD – BT-K.

1.2 Abweichende Stufen

In individuelle Zwischen- oder Endstufen können Tarifbeschäftigte nach dem Überleitungsrecht des TVÜ-Bund zugeordnet sein. Dies betrifft Fälle der Überleitung in den TVöD am 1. Oktober 2005 (§ 6 Abs. 1 und 3 sowie § 7 Abs. 2 und 3 TVÜ-Bund), Fälle des Nachvollzugs von im BAT begonnenen Aufstiegen (§ 8 Abs. 2 und 3 TVÜ-Bund) oder Fälle aufgrund der Einführung der Stufe 6 (§ 29 TVÜ-Bund und Ziffer 1.1.2, Buchstabe b des Rundschreibens vom 11. Juli 2016 – D5-31002/42#9).

Die ...

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