4.6.1 Höhergruppierung

Werden vorhandenen Kraftfahrerinnen/Kraftfahrern im Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund in Entgeltgruppe 4 höherwertige Tätigkeiten als Kraftfahrerin-nen/Kraftfahrer in Entgeltgruppe 5 übertragen (Höhergruppierung), sind sie entsprechend § 17 Abs. 5 Satz 1 und 2 TVöD in der Entgeltgruppe 5 der Pauschalentgelttabelle der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der Entgeltgruppe 4 erreicht haben, und die Stufenlaufzeit beginnt von Neuem.

Beispiel:

Einem Kraftfahrer mit einem Pauschalentgelt der Entgeltgruppe 4 in der Stufe "1.-10. Jahr" und einer Stufenlaufzeit von zwei Jahren werden höherwertige Tätigkeiten der Entgeltgruppe 5 übertragen (Höhergruppierung).

Der Kraftfahrer ist entsprechend § 17 Abs. 5 Satz 1 und 2 TVöD in der Entgeltgruppe 5 der gleichen Stufe zugeordnet, die er in der Entgeltgruppe 4 erreicht hat, also der Stufe "1.-10. Jahr". Sodann beginnt die Stufenlaufzeit von Neuem.

Hinweis

Die Sonderregelung der Mitnahme der erworbenen Stufenlaufzeit bei Höhergruppierungen nach der Protokollerklärung zu dem Tätigkeitsmerkmal Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 3 Teil III Abschnitt 10 Entgeltordnung Bund betrifft ausschließlich die dort geregelten Kraftfahrer von sondergeschützten Fahrzeugen. Für alle anderen Fälle gilt der Grundsatz, dass bei einer Höhergruppierung in der höheren Entgeltgruppe in der neu zugeordneten Stufe die Stufenlaufzeit von Neuem beginnt.

4.6.2 Herabgruppierung

Werden vorhandenen Kraftfahrerinnen/Kraftfahrern im Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund in Entgeltgruppe 5 Tätigkeiten als Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer in Entgeltgruppe 4 übertragen (Herabgruppierung), sind sie entsprechend § 17 Abs. 5 Satz 3 TVöD in der Entgeltgruppe 4 der Pauschalentgelttabelle der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der Entgeltgruppe 5 erreicht haben, und die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge