Stichtag für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines Strukturausgleichsanspruchs ist der 1. Oktober 2005 (§ 12 Abs. 1 Satz 2). Dies wirkt sich insbesondere für die Beurteilung von Tatbestandsmerkmalen aus, die sich auf Regelungen des BAT/BAT-O beziehen. Da die Regelungen des BAT/BAT-O mit Ablauf des 30. September 2005 außer Kraft getreten sind, ist bei Veränderungen nach dem 30. September 2005 zu prüfen, welche Rechtsfolgen sich bei fiktiver Weitergeltung von BAT/BAT-O am 1. Oktober 2005 ergeben hätten (vgl. auch Ziff. 3.4 [S. 52] im Rundschreiben vom 10. Oktober 2005 - D II 2 - 220 210/643).

Im Regelfall kommt es darauf an, aufgrund welcher Vergütungsmerkmale die/der Beschäftigte nach dem TVÜ-Bund in die Entgelttabelle des TVöD übergeleitet worden ist. Durch den Stichtag "1. Oktober 2005" können sich allerdings im Einzelfall – über § 4 Abs. 2 und 3 hinaus - Korrekturen ergeben, etwa bei Heirat am 1. Oktober 2005 oder in den sog. Konkurrenzfällen des § 5 Abs. 2 (siehe Ziff. 3.5). Ein tatsächlicher Bezug von Entgelt am 1. Oktober 2005 ist nicht Voraussetzung. Ebenso wenig erfolgt ein Abgleich mit der Höhe des Vergleichsentgelts bei Überleitung i. S. v. § 5.

Beispiel:

Ein Angestellter in der VergGr VIb Fallgruppe 1a BAT (ohne Aufstiegsmöglichkeit), Lebensaltersstufe 35 und Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 1 ist mit Inkrafttreten des TVöD in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet worden.

Für die Prüfung eines Anspruchs auf Strukturausgleich ist zu prüfen,

in welche Entgeltgruppe die Beschäftigten am 1. Oktober 2005 nach § 4 übergeleitet worden sind,

welche tatsächliche Vergütungsgruppe (mit Fallgruppe) nach Anlage 1a zum BAT der Überleitung in den TVöD zugrunde lag,

inwieweit an diese Fallgruppe ein Bewährungs- bzw. Fallgruppenaufstieg anknüpft,

welche Lebensaltersstufe und welcher Ortszuschlag dem Beschäftigten am 1. Oktober 2005 zugestanden hätte, wenn die Regelungen des BAT/BAT-O am 1. Oktober 2005 noch Anwendung gefunden hätten (fiktive Weitergeltung).

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