Ruht vorübergehend der tarifliche Anspruch auf Entgelt z. B. wegen des Ablaufs der Krankenbezüge, wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen Sonderurlaubs (§ 28 TVöD), besteht für diesen Zeitraum auch kein Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleiches (§ 12 Abs. 1 Satz 1 – vgl. Ziff. 4.1.1). Ist in Spalte 7 der Tabelle eine zeitlich begrenzte Bezugsdauer angegeben, wird dieser Kalenderzeitraum nicht um Unterbrechungszeiten verlängert, sondern rechnet unverändert ab dem Monat des Beginns des Strukturausgleichs (vgl. Ziff. 4.2.1).

Beispiel

Ein Beschäftigter hat ab Oktober 2007 Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleiches für die Dauer von 3 Jahren bis September 2010. Am 10. September 2009 endet seine sechswöchige Bezugsfrist für Entgelt im Krankheitsfall gemäß § 22 Abs. 1 TVöD. Vom 11. September 2009 bis 9. Juni 2010 hat er Anspruch auf Krankengeldzuschuss gemäß § 22 Abs. 2 TVöD. Seine Arbeit nimmt er am 15. Dezember 2010 wieder auf. In der Zeit vom 10. Juni bis 14. Dezember 2010 besteht kein Anspruch auf Entgelt.

Für die Dauer des Erhalts von Entgelt im Krankheitsfall gem. § 22 Abs. 1 TVöD besteht auch Anspruch auf Zahlung des Strukturausgleiches; also bis 10. September 2009 (für September 2009 nur anteilig). Für die Zeit des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss gemäß § 22 Abs. 2 TVöD ist der Strukturausgleich in die Berechnung des Krankengeldzuschusses mit einzubeziehen. Ab 10. Juni 2010 und für die weiteren Kalendermonate ohne Entgeltanspruch besteht kein Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleiches. Im September 2010 endet ohnehin der auf einen Kalenderzeitraum von 3 Jahren befristete Strukturausgleich. Eine Verlängerung des im Oktober 2007 beginnenden Bezugszeitraums um Zeiten ohne Anspruch auf Zahlung des Strukturausgleiches, also der Zeit vom 10. Juni bis Ende September 2010 ab der Wiederaufnahme der Arbeit im Dezember 2010, findet nicht statt.

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