Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
Ersatzansprüche für fortgezahltes Entgelt bei Tätigkeiten als ehrenamtliche Richterin und als ehrenamtlicher Richter oder als Zeugin und Zeuge, die vom Gericht oder vom Staatsanwalt zu Beweiszwecken herangezogen werden
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Beschäftigten für die Dauer der zeitlichen Inanspruchnahme bei erteilter Arbeitsbefreiung abweichend von § 29 Abs. 2 TVöD das Entgelt nach § 21 TVöD außertariflich für folgende Anlässe fortgezahlt wird
- Tätigkeiten als ehrenamtliche Richterin und als ehrenamtlicher Richter bei den Gerichten, die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718,776), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), genannt werden,
- Inanspruchnahmen als Zeugin und Zeuge, sofern die Heranziehung von den in § 1 Abs. 1 Nr. 3 JVEG genannten Stellen erfolgt.
Damit entfällt die Voraussetzung einer Entschädigung für Verdienstausfall nach den §§ 18 und 22 JVEG.
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