Abschluss der Redaktionsverhandlungen zur Tarifrunde 2008;

Hier: Bekanntgabe der Änderungstarifverträge vom 31. März 2008 und des TV Sonderzahlung 2009 mit Durchführungshinweisen zur Neuregelung der Entgelte - 29.10.2008

Rundschreiben vom 30. April 2008 - D II 2 - 220 233 - 51/6 -

Die am 31. März 2008 für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen erzielte Tarifeinigung ist von den Tarifvertragsparteien in Redaktionsverhandlungen umgesetzt worden. Die Tarifverträge sind als Anlage 1 (Änderungstarifverträge) und Anlage 2 (TV Sonderzahlung 2009) beigefügt und sind den Beschäftigten in geeigneter Weise bekannt zu geben. Die Änderungstarifverträge umfassen Entgeltregelungen, Regelungen zum Übergangsrecht sowie weitere Änderungen zum TVöD, TVÜ-Bund und TVAöD (sog. Restanten).

Im Anschluss an das Rundschreiben vom 30. April 2008 zur Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten und die Auszubildenden des Bundes ab dem 1. Januar 2008 - D II 2 – 220 233-51/6 - gebe ich im Einvernehmen mit dem BMF weitere Erläuterungen zu den Entgeltregelungen sowie Hinweise zu den Regelungen des TV Sonderzahlung 2009. Erläuterungen zu den Änderungen im Übergangsrecht und den Restanten befinden sich in Vorbereitung und werden gesondert bekannt gegeben.

A Ergänzende Hinweise zum Rundschreiben vom 30. April 2008

Mit dem Rundschreiben vom 30. April 2008 - D II 2 – 220 233 -51/6 - sind

  • die Entgelttabellen des TVöD (Anlagen A und B zum TVöD),
  • die Pauschalentgelttabellen des KraftfahrerTV Bund (Anlagen 1 und 3 zum KraftfahrerTV Bund),
  • die Ausbildungsentgelte nach TVAöD-BBiG und TVAöD-Pflege sowie die Entgelte der Praktikantinnen und Praktikanten

sowie erste Hinweise zur Zahlbarmachung der höheren Entgelte ab dem 1. Januar 2008 bekannt gegeben worden. Diese Tabellen und Hinweise gelten unverändert fort. Eine Ausnahme gilt jedoch für die Ziffern 3.1 bis 3.3 und 4 des Rundschreibens. Zu einigen der dort genannten sonstigen Entgeltbestandteile haben die Tarifvertragsparteien in den Redaktionsverhandlungen abweichende Regelungen vereinbart. Die Erläuterungen zu den sonstigen Entgeltbestandteilen unter Ziffer 3.1 bis 3.3 sowie zum Abbau von Besitzstandszulagen bei Entgeltsicherung unter Ziffer 4 des Rundschreibens vom 30. April 2008 werden deshalb durch die Hinweise im folgenden Abschnitt B insgesamt ersetzt.

Die Regelungen über die "Ausnahmen vom Geltungsbereich" (z. B. § 7 des ÄndTV Nr. 2 zum TVöD) legen Folgendes fest:

  • Beschäftigte, Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aus dem Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis ausgeschieden sind, erhalten die höheren Entgelte nur auf schriftlichen Antrag. Die Antragsfrist wurde auf den 31. Dezember 2008 verlängert; danach erlischt das Antragsrecht (siehe Rundschreiben vom 9. September 2008 – D 5 - 220 233 - 51/1 –). Dies gilt auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 1 Buchst. a oder Abs. 2 TVöD geendet hat sowie für Beschäftigte, deren befristetes Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 geendet hat.
  • Generell ausgenommen sind Beschäftigte, Auszubildende und Praktikantinnen/ Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind (durch verhaltensbedingte fristlose oder fristgemäße Kündigung); dieser Personenkreis erhält die erhöhten Entgelte auch nicht auf schriftlichen Antrag.
  • Ein Ausscheiden auf eigenen Wunsch (z. B. Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag) ist kein Verschulden im Sinne der o.g. Tarifnormen.

Die Hinweise zur Anhebung des Bemessungssatzes im Tarifgebiet Ost in Ziffer 2 des Rundschreibens vom 30. April 2008 gelten auch für die sonstigen Entgeltbestandteile nach dem TVöD bzw. dem TVÜ-Bund. Für Tarifbeschäftigte im Tarifgebiet Ost in den Entgeltgruppen 10 bis 15 (einschließlich der Entgeltgruppe 15 Ü), bei denen die Anhebung des Bemessungssatzes Ost auf 100 v. H. West erst ab 1. April 2008 erfolgt ist, gilt für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2008 noch der Bemessungssatz von 92,5 v. H. gemäß Protokollerklärung Nr. 1 zu § 15 Abs. 1 TVöD. Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass auch diejenigen Entgeltbestandteile, die im Folgenden als "statisch" bezeichnet werden, an der Anpassung des Bemessungssatzes im Tarifgebiet Ost teilnehmen.

Zur Anpassung der Entgelte der außertariflich Beschäftigten verweise ich auf mein Rundschreiben vom 23. September 2008 – D 5 – 220 234 –.

B Neufassung der Hinweise zu sonstigen Entgeltbestandteilen

- Ziffern 3.1 bis 3.3 des Rundschreibens vom 30. April 2008 -

1. Anpassung der sonstigen Entgeltbestandteile nach dem TVöD

Im Zuge der Redaktionsverhandlungen zur Umsetzung der Tarifeinigung vom 31. März 2008 haben sich die Tarifvertragsparteien geeinigt, ob und wie die Entgelterhöhung auf einzelne sonstige Entgeltbestandteile außerhalb der Tabellenentgelte zu übertragen ist. Im Einzelnen gilt danach Folgendes:

1.1 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (§ 8 TVöD)

1.1.1 Allgemeines

Das Entgelt zum Ausgleich für Sonderformen der Arbeit ist dynamisch, soweit es in Bezug zum Tabellenentgelt und damit zur Entgelttabelle steht:

  • Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 TVöD und
  • Rufbereitschaftspauschale nach § 8 Abs. 3 TVöD.

Zur Berechnung der Zulagen und Zuschläge, die nach einem Vomhundertsatz des auf eine Stunde entfallen...

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