Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten und die Auszubildenden des Bundes ab dem 1. Januar 2008
Hier: Bekanntgabe der Entgelttabellen und Tabellenbeträge sowie Hinweise zur Zahlbarmachung der Entgelte
Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern haben sich in Potsdam am 31. März 2008 auf die als Anhang 1 beigefügte Tarifeinigung verständigt. Nach Ablauf der Erklärungsfrist soll diese Einigung nun in sog. Redaktionsverhandlungen der Tarifvertragsparteien bis Mitte des Jahres umgesetzt werden. Im Anschluss daran werde ich die Änderungstarifverträge in einem gesonderten Rundschreiben bekannt geben. Zu den sog. Restanten (siehe Teil A III. der Tarifeinigung vom 31. März 2008, Anhang 1) sowie der einmaligen Sonderzahlung im Jahre 2009 werde ich zu gegebener Zeit gesonderte Hinweise veröffentlichen.
Ich bitte im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, im Vorgriff auf die Änderungstarifverträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung die höheren Entgelte gemäß diesem Rundschreiben zu berechnen und zu zahlen. Beschäftigte, die in unmittelbaren Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis wieder in ein Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund eingetreten sind, erhalten die erhöhten Entgelte auf Antrag. Dies gilt auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 1 Buchst. a oder Abs. 2 TVöD geendet hat, sowie für Beschäftigte, deren befristetes Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 geendet hat.. Von den Ansprüchen aus der Tarifeinigung vom 31. März 2008 ausgenommen sind Beschäftigte, die aufgrund einer verhaltensbedingten Kündigung oder aufgrund eines Aufhebungsvertrages spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aus dem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind.
Von Maßregelungen (Abmahnung, Entlassungen o.ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschließlich 9. März 2008, 24:00 Uhr, durchgeführt wurden, wird abgesehen, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat (siehe Maßregelungsklausel in Teil A Ziffer VI der Tarifeinigung (Anhang 1). Die Kündigungen der Arbeitszeitregelungen vom 7. März 2008 sind gegenstandslos, d.h. es gelten nach wie vor die Arbeitszeitregelungen des Abschnitts II des TVöD.
Die Mehrausgaben aufgrund des Tarifabschlusses sind im jeweiligen Einzelplan zu erwirtschaften. Im begrenzten Umfang ist druch die Veranschlagung von sog. Personalverstärkungsmitteln im Epl. 60 des Bundeshaushalts 2008 hierfür Vorsorge getroffen worden. Auf Nr. 1.4.12.1 des Haushaltsführungsrundschreibens 2008 des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 2007 - II A 2 - H 1200/07/0010 - DOK 2007/0584021 - und die auf dieser Grundlage noch zu erlassenden BMF-Rundschreiben weise ich hin.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Inhaltsverzeichnis
1. |
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Entgelttabellen für Tarifbeschäftigte, Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten |
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1.1. |
Tabellenentgelte der Tarifbeschäftigten (§ 15 TVöD) |
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1.2 |
Stundententgelte der Tarifbeschäftigten |
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1.3 |
Entgelttabellen für Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten |
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1.4 |
Pauschalentgelttabellen für Kraftfahrer nach dem Kraftfahrer TV-Bund |
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1.5 |
Tabellenentgelte für Ärzte und Beschäftigte im Pflegedient |
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1.6 |
Geringfügig Beschäftigte |
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1.7 |
Außertariflich Beschäftigte |
2. |
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Anhebung des Bemessungssatzes im Tarifgebiet Ost |
3. |
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Sonstige Entgeltbestandteile |
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3.1 |
Statische Entgeltbestandteile |
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3.2 |
Dynamsiche Entgeltbestandteile mit direktem Bezug auf die Entgelttabelle |
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3.3 |
Sonstige dynamische Entgeltbestandteile |
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3.4 |
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung (§ 21 TVöD), Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten (§ 11 MuSchG), Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 und 3 TVöD) |
4. |
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Abbau von Besitzstandszulagen bei Entgeltsicherung |
5. |
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Betriebliche Altersversorgung - Grenzbeträge nach § 39 ATV |
1. Entgelttabellen für Tarifbeschäftigte, Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten
1.1 Tabellenentgelte der Tarifbeschäftigten (§ 15 TVöD)
Die ab 1. Januar 2008 und ab 1. Januar 2009 maßgeblichen neuen Tabellenentgelte der Tarifbeschäftigten gemäß § 15 TVöD ergeben sich aus dem Anhang 2 (einschließlich Ost-West-Anpassung).
Die Tabellenbeträge der Beschäftigten in einer individuellen Zwischenstufe (§ 7 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund) oder einer individuellen Endstufe (§ 6 Abs. 3 Satz 1 und § 7 Abs. 2 TVÜ-Bund) werden in gleicher Weise wie die Tabellenentgelte nach § 15 TVöD erhöht. Der individulle Tabellenbetrag der Beschäftigten in einer individuellen Zwischen- oder Endstufe ist also - ggf. unter Berücksichtigung des § 24 TVöD / der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 15 TVöD - zunächst um 50 EUR und der so ermittelte neue Betrag anschließend um 3,1 v. H. zu erhöhen.
Beispiel 1:
Ein Beschäftigter ist mit einem fiktiven Vergleichsentgelt von 2.550 EUR in eine individuelle Endstufe der Entgeltgru...