Der tarifliche Anspruch gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb TVöD auf bezahlte Freistellung greift nur für Tarifbeschäftigte, die im laufenden Kalenderjahr keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V haben oder hatten. Für diese Beschäftigten besteht gem. § 45 Abs. 5 SGB V im gleichen Umfang lediglich ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung, der neben den tariflichen Anspruch auf bezahlte Freistellung tritt. Soweit der Arbeitgeber bezahlte Arbeitsbefreiung nach den tariflichen Vorschriften gewährt, erfolgt - bei weiterem Freistellungsbedarf - allerdings eine Anrechnung auf die in § 45 SGB V geregelte Höchstdauer der Freistellung. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat sich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Rahmen einer übertariflichen Regelung jedoch damit einverstanden erklärt, dass Arbeitsbefreiung bis zu vier Arbeitstage pro Kalenderjahr für jedes Kind gewährt werden kann (siehe Rundschreiben vom 25. August 2008, D5–220 210-2/29).
Aufgrund der besonderen Pandemiesituation erteilt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen sein Einverständnis mit dem folgenden Vorgehen:
Den vorgenannten Tarifbeschäftigten können für die Fälle unter Pkt. 2. für das Jahr 2021 für jedes Kind zusätzlich zu dem tariflichen Anspruch von vier Tagen bezahlter Arbeitsbefreiung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb TVöD bis zu zehn weitere Arbeitstage unter Fortzahlung des Entgelts, alleinerziehenden Tarifbeschäftigten für jedes Kind bis zu 20 weitere Arbeitstage gewährt werden.
Bei mehreren Kindern besteht dieser pandemiebedingte zusätzliche Anspruch – wie im Beamtenbereich - für nicht mehr als 22,5 Arbeitstage und bei alleinerziehenden Tarifbeschäftigten für nicht mehr als 45 Arbeitstage. Der daneben für jedes Kind bestehende Anspruch nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb TVöD i. V. m. dem o. g. Rundschreiben vom 25. August 2008 wird durch vorstehende Jahreshöchstgrenze nicht betroffen.
Im Rahmen dieser übertariflichen Maßnahme ist es möglich, einzelne Tage in Anspruch zu nehmen. Es können auch halbe Arbeitsbefreiungstage gewährt werden. Ein halber Arbeitsbefreiungstag entspricht der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit.