Entgeltsteigerungen wegen der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TVöD sind für die Dauer der Übertragung ebenfalls im Sinne des § 12 Abs. 5 auf den Strukturausgleich anzurechnen. Nach Wegfall der für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gewährten Zulage ist der Strukturausgleich in der in Spalte 6 der Tabelle vorgesehenen Höhe fortzuzahlen, sofern die Voraussetzungen hierfür noch vorliegen.

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