Zusammenfassung
Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten ab 1. Januar 2010
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- Übertarifliche Besitzstandszulage für Beschäftigte mit Tätigkeiten als Angestellte im Schreib- und Fernschreibdienst
- Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung BEZUG Rundschreiben vom 22. April 2010 –D 5 -220 233 -52/7 –
BEZUG Rundschreiben vom 22. April 2010 –D 5 -220 233 -52/7 –
Aufgrund wiederholter Nachfragen gebe ich in Ergänzung meines Rundschreibens vom 22. April 2010 zur Neuregelung der Entgelte ab dem 1. Januar 2010 weitere Erläuterungen bekannt.
1 Übertarifliche Besitzstandszulage für Beschäftigte mit Tätigkeiten als Angestellte im Schreib- und Fernschreibdienst (Bewährungszulage)
Bezugnehmend auf meine Rundschreiben vom 24. Oktober 2005 – D II 2 - 220 210 - 1/9 – und vom 23. Februar 2009 – D 5 - 220 233 - 51/1 – bin ich hinsichtlich der Bewährungszulage für "Angestellte im Schreibdienst und Fernschreibdienst" im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit der Fortführung der übertariflichen Maßnahme auch über den 31. Dezember 2009 hinaus einverstanden. Ab 1. Januar 2010 gilt deshalb Folgendes:
Für Beschäftigte, die in den TVöD übergeleitet worden sind und die bei Fortgeltung des früheren Rechts eine Bewährungszulage (Fußnote 1 der Vergütungsgruppe VII des Teils II Abschnitt N, Unterabschnitt I / II der Anlage 1a zum BAT) in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 29. Februar 2012 erhalten hätten, gelten die Regelungen des § 9 Abs. 2a und Abs. 4 TVÜ-Bund weiterhin entsprechend. Sie erhalten an Stelle der bisherigen Bewährungszulage eine übertarifliche Besitzstandszulage. Diesen Beschäftigten ist schriftlich mitzuteilen, dass es sich bei der Zahlung um eine befristete übertarifliche Maßnahme handelt, die längstens bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung erfolgt.
Zur Klarstellung weise ich auf Teil B Ziff. 4 meines Rundschreibens vom 22. April 2010 hin, wonach auch die übertarifliche Besitzstandszulage, die anstelle der Bewährungszulage im Schreib- und Fernschreibdienst gewährt wird, in den drei in der Lohnrunde 2010 vereinbarten Anpassungsschritten zu erhöhen ist.
Weiterhin bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einver-standen, dass beim Abschmelzen der abbaubaren übertariflichen persönlichen Besitzstands zulage, die zur Gewinnung von Schreibkräften
- für den Vorzimmerdienst (Rundschreiben vom 18. Dezember 2006 – D II 2 - 220 254/2 – D II 2 - 220 210 - 1/9 –) oder
- für Tätigkeiten außerhalb des Schreibdienstes (Rundschreiben vom 28. Februar 2008 – D II 2 - 220 210 - 1/9 –)
aus Anlass des Wegfalls der Besitzstandszulage, welche anstelle der Bewährungszulage im Schreib- und Vorzimmerdienst gezahlt wird, wie folgt zu verfahren ist: Meine mit Rundschreiben vom 1. August 2008 – D II 2 - 220 254/2 // D II 2 - 220 210 - 1/9 – in Bezug auf die Anrechnung von allgemeinen Entgeltanpassungen für die Tarifrunde 2008/2009 getroffene übertarifliche Regelung findet auch für die drei Stufen der linearen Entgelterhöhung im Rahmen der Tarifrunde 2010/2011 Anwendung. Die sich aufgrund der Tariferhöhungen zum 1. Januar 2010 um 1,2 %, zum 1. Januar 2011 um weitere 0,6 % und zum 1. August 2011 um weitere 0,5 % ergebenden Erhöhungsbeträge werden damit jeweils zu einem Drittel auf den noch verbleibenden Betrag der übertariflich gezahlten persönlichen Besitzstandszulagen angerechnet.
2 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung vom 27. Februar 2010
2.1 Übertariflich eingruppierte Beschäftigte
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, dass auch Beschäftigte, die an den maßgeblichen Stichtagen übertariflich in den Entgeltgruppen 2 bis 8 eingruppiert waren, die einmalige Pauschalzahlung erhalten, sofern sie die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des Tarifvertrags über eine einmalige Pauschalzahlung vom 27. Februar 2010 (TV Pauschalzahlung) erfüllen.
2.2 "Tätigkeitswechsler" (§ 2 Abs. 3 TV Pauschalzahlung)
2.2.1 Stichtagsvoraussetzungen
§ 2 Abs. 3 Satz 1 TV Pauschalzahlung erfasst die "Tätigkeitswechsler" und nimmt für diese Bezug auf die beiden Gruppen der "Neueingestellten" nach § 2 Abs. 1 TV Pauschalzahlung sowie der "Kurzläufer" nach § 2 Abs. 2 TV Pauschalzahlung. Hierbei werden auch die dort jeweils geregelten Anspruchsvoraussetzungen einschließlich der Stichtags- bzw. Zeitraumregelungen in Bezug genommen. Dadurch ergeben sich für "Tätigkeitswechsler" folgende zwei Fallvarianten mit ihren jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen:
Variante 1: Tätigkeitswechsel in der Zeit vom 1.10.2005 bis 31.12.2009
Ein Anspruch auf Auszahlung der einmaligen Pauschalzahlung mit dem Tabellenentgelt für den Monat Juli 2010 besteht, wenn
Variante 2: Tätigkeitswechsel in der Zeit vom 1.1.2010 bis 1.7.2010
Ein Anspruch auf Auszahlung der einmaligen Pauschalzahlung mit dem Tabellenentgelt für den Monat September ...