Zusammenfassung
Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung vom 2. August 2011
HIER: Bekanntgabe des Tarifvertrages sowie Sachstand zu den Verhandlungen Eingruppierung/Entgeltordnung
A. Tarifverhandlungen über Eingruppierungsvorschriften im TVöD, Entgeltordnung (EntgO)
Aus aktuellem Anlass möchte ich Sie über den derzeitigen Stand der Verhandlungen über die neuen Eingruppierungsvorschriften und eine Entgeltordnung zum TVöD informieren.
Im Rahmen der Lohnrunde 2010 haben sich der Bund, die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und die Gewerkschaften in einer Prozessvereinbarung über Eckpunkte bei den Verhandlungen über eine Entgeltordnung zum TVöD verständigt. Daraufhin ist im vergangenen Jahr intensiv verhandelt worden, es konnte jedoch keine Einigung erzielt werden. Zum Ende des vergangenen Jahres haben sich die Tarifvertragsparteien deshalb darauf verständigt, zunächst den Abschluss der Verhandlungen zur Entgeltordnung zum TV-L der Länder abzuwarten. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hat mit den Gewerkschaften inzwischen eine Einigung über eine Entgeltordnung für ihren Bereich erzielen können. Derzeit wird dort an der Ausformulierung der Entgeltordnung zum TV-L gearbeitet.
Am 2. August 2011 sind die Verhandlungsspitzen von Bund, VKA und Gewerkschaften (Steuerungsgruppe) auf Einladung des Bundesministers des Innern zusammengekommen, um über den Fortgang der Verhandlungen über die Eingruppierungsvorschriften und eine Entgeltordnung zum TVöD zu entscheiden. Man hat sich schließlich darauf verständigt, die Tarifverhandlungen für den Bund auf der Grundlage des Abschlusses der TdL über eine Entgeltordnung zum TV-L unter Einbeziehung bundesspezifischer Besonderheiten fortzusetzen. Die Verhandlungen sollen vor der Lohnrunde 2012 abgeschlossen werden.
B. Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung vom 2. August 2011
Die Steuerungsgruppe hat am 2. August 2011 des Weiteren entschieden, dass der TV Pau-schalzahlung für das Jahr 2011 "verlängert" wird. Die Tarifvertragsparteien haben sich daraufhin auf den Text des in der Anlage beigefügten Tarifvertrags über eine einmalige Pauschalzahlung vom 2. August 2011 verständigt. Bestimmte Beschäftigtengruppen können daher - wie im vergangenen Jahr (TV Pauschalzahlung vom 27. Februar 2010) - eine Zahlung von 250 EUR erhalten. Fällig wird die Zahlung diesmal mit dem Entgelt für den Monat Oktober 2011. Ich bitte sicherzustellen, dass die anspruchsberechtigten Beschäftigten mit ihrem Entgelt für den Monat Oktober die Pauschalzahlung erhalten. Die Zahlung erfolgt zunächst unter Vorbehalt. Der Vorbehalt entfällt mit der Unterzeichnung des Tarifvertrags und dem Beginn seiner formalen Gültigkeit; darüber werde ich in einem gesonderten Rundschreiben informieren.
Nachfolgend gebe ich Hinweise zur Anwendung des Tarifvertrags über eine einmalige Pauschalzahlung vom 2. August 2011. Gegenüber dem Vorgängertarifvertrag aus dem vergangenen Jahr haben sich neben dem neuen Auszahlungsmonat Oktober 2011 nur insoweit Änderungen ergeben, dass die entsprechenden Zeiträume für den Anspruch auf die Zahlung angepasst worden sind. Ansonsten ergeben sich keine materiellen Änderungen zu meinen Rundschreiben zur Pauschalzahlung im Jahre 2010 vom 22. April 2010 – D 5 220 233 -52/7 (Ziffer C 2) und vom 30. Juni 2010 – 220 233 – 52/7 (Ziffer 2) sowie Ziffer 3 meines Rundschreibens vom 22. Juni 2011 – D 5 – 220-52/6 mit der Bekanntgabe des 1. ÄndTV zum TV Pauschalzahlung.
Hinweise:
Nach dem Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung vom 2. August 2011 (TV Pauschalzahlung) erhält ein Teil der Beschäftigten eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 250 EUR. Die Pauschalzahlung erhalten nur Beschäftigte der Entgeltgruppen 2 bis 8, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte (§ 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD), wenn die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Zahlung der einmaligen Pauschalzahlung kommt - unter den im Folgenden genannten Voraussetzungen - nur für drei Gruppen von Beschäftigten in Betracht:
- "Neueingestellte": Beschäftigte, die zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 31. Dezember 2010 neu eingestellt worden sind (§ 2 Abs. 1 TV Pauschalzahlung; hierzu unter Ziffer 1),
- "Kurzläufer": Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 1. Juli 2011 begonnen hat, und die bei Fortgeltung des BAT nach spätestens einem Jahr in eine höhere Vergütungsgruppe aufgestiegen wären (§ 2 Abs. 2 TV Pauschalzahlung; hierzu unter Ziffer 2) und
- "Tätigkeitswechsler": In den TVöD übergeleitete Beschäftigte, denen nach der Überleitung in den einschlägigen Zeiträumen eine andere Tätigkeit übertragen wurde, die zu einer neuen Eingruppierung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Bund und Anlage 4 TVÜ Bund geführt hat (§ 2 Abs. 3 TV Pauschalzahlung; hierzu unter Ziffer 3).
Beschäftigte mit Arbeitertätigkeiten im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD haben keinen Anspruch auf die einmalige Pauschalzahlung; siehe hierzu...