Der tarifliche Anspruch gem. § 29 Abs. 1 S. 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb TVöD auf bezahlte Freistellung greift nur für Tarifbeschäftigte, die im laufenden Kalenderjahr keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V haben oder hatten. Für diese Beschäftigten besteht gem. § 45 Abs. 5 SGB V im gleichen Umfang lediglich ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung, der neben den tariflichen Anspruch auf bezahlte Freistellung tritt. Soweit der Arbeitgeber bezahlte Arbeitsbefreiung nach den tariflichen Vorschriften gewährt, erfolgt - bei weiterem Freistellungsbedarf - allerdings eine Anrechnung auf die in § 45 SGB V geregelte Höchstdauer der Freistellung. Das BMI hat sich im Einvernehmen mit dem BMF im Rahmen einer übertariflichen Regelung jedoch damit einverstanden erklärt, dass Arbeitsbefreiung bis zu vier Arbeitstage pro Kalenderjahr für jedes Kind gewährt werden kann (siehe Rundschreiben vom 25. August 2008, D5–220 210-2/29).

Für das Kalenderjahr 2022 gilt:

Aufgrund der besonderen Pandemiesituation erteilt das BMI im Einvernehmen mit dem BMF sein Einverständnis mit dem folgenden Vorgehen:

Den vorgenannten Tarifbeschäftigten können für das Jahr 2022 für jedes Kind zusätzlich zu dem tariflichen Anspruch von vier Tagen bezahlter Arbeitsbefreiung nach § 29 Abs. 1 S. 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb TVöD bis zu 20 weitere Arbeitstage unter Fortzahlung des Entgelts (also insgesamt 24 Arbeitstage), alleinerziehenden Tarifbeschäftigten für jedes Kind bis zu 40 weitere Arbeitstage (also insgesamt 44 Arbeitstage), gewährt werden.

Bei mehreren Kindern besteht dieser pandemiebedingte zusätzliche Anspruch – wie im Beamtenbereich - für nicht mehr als 43 Arbeitstage und bei alleinerziehenden Tarifbeschäftigten für nicht mehr als 86 Arbeitstage. Der daneben für jedes Kind bestehende Anspruch nach § 29 Abs. 1 S. 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb TVöD i. V. m. dem o. g. Rundschreiben vom 25. August 2008 ist durch vorstehende Jahreshöchstgrenze nicht betroffen.

Für das Kalenderjahr 2023 gilt:

Den vorgenannten Tarifbeschäftigten können für das Jahr 2023 für jedes Kind zusätzlich zu dem tariflichen Anspruch von vier Tagen bezahlter Arbeitsbefreiung nach § 29 Abs. 1 S. 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb TVöD bis zu 20 weitere Arbeitstage unter Fortzahlung des Entgelts (also insgesamt 24 Arbeitstage), alleinerziehenden Tarifbeschäftigten für jedes Kind bis zu 40 weitere Arbeitstage (also insgesamt 44 Arbeitstage), gewährt werden. Bei mehreren Kindern gelten die Ausführungen für den Zeitraum 2022 entsprechend.

Ab dem 24. September 2022 bis zum Ablauf des 7. April 2023 gilt zusätzlich:

Dieser übertarifliche Anspruch besteht zudem bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes

  • vorübergehend geschlossen werden oder
  • deren Betreten, auch auf Grund einer Absonderung, untersagt wird oder
  • wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder
  • die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder
  • der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder
  • das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht.

Ab dem 8. April 2023 können die nicht in Anspruch genommenen Arbeitsbefreiungstage nur noch im Falle der Erkrankung des Kindes genutzt werden. Der Anspruch besteht (nur) insgesamt für das Jahr 2023.

Im Rahmen dieser übertariflichen Maßnahme ist es möglich, einzelne Tage in Anspruch zu nehmen. Es können auch halbe Arbeitsbefreiungstage gewährt werden. Ein halber Arbeitsbefreiungstag entspricht der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit.

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