Der Tarifvertrag für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes (TVAöD) geht davon aus, dass eine Ausbildung grundsätzlich in Vollzeit erfolgt. Mit o. g. Rundschreiben vom 13. April 2015 wurde vornehmlich zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie die Teilzeitberufsausbildung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG a. F. eröffnet, sofern ein "berechtigtes Interesse" der/des Auszubildenden vorliegt. Von einem berechtigten Interesse für eine Teilzeitausbildung ist dann auszugehen, wenn soziale Gründe, wie Kinderbetreuung oder die Pflege von Angehörigen, aber auch eine Behinderung oder vergleichbare schwerwiegende Gründe der/des Auszubildenden vorliegen. In diesen Fällen wurde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gebeten, in Anlehnung an die familien- und sozialpolitischen Ziele der Bundesregierung auf eine Kürzung des Ausbildungsentgelts zu verzichten.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 17. Dezember 2019 wurden auch die Regelungen zur Teilzeitausbildung novelliert. Durch § 7a BBiG wird die bisher in § 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG a. F. enthaltene Regelung zur Teilzeitberufsausbildung formal herausgelöst, inhaltlich erweitert und damit gestärkt. Zukünftig ist eine Teilzeitberufsausbildung auch ohne Vorlage eines "berechtigten Interesses" möglich.
Die Teilzeitregelung kann sich dabei auch auf einen bestimmten Zeitraum beschränken oder nach Ausbildungsbeginn durch Vertragsänderung vereinbart werden. Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf gemäß § 7a Abs. 1 Satz 3 BBiG 50 Prozent der Vollzeitausbildung nicht übersteigen.
Mit der Neuregelung wird die Teilzeitberufsausbildung grundsätzlich von der Verkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 1 BBiG entkoppelt. Dadurch kommt die Teilzeit auch für Personen in Betracht, die das Ausbildungsziel in einer gekürzten Ausbildungszeit voraussichtlich nicht erreichen würden. Gemäß § 7a Abs. 2 Satz 1 BBiG verlängert sich die Ausbildungsdauer entsprechend, so dass sie bei Teilzeit- und bei Vollzeitberufsausbildungen nach der Neuregelung nunmehr grundsätzlich gleich ist. Allerdings begrenzt § 7a Abs. 2 Satz 1 BBiG die Dauer der Teilzeitberufsausbildung für den Regelfall auf höchstens das Eineinhalbfache der in der jeweiligen Ausbildungsordnung für eine Berufsausbildung in Vollzeit festgelegten Ausbildungsdauer.
Auch wenn der TVAöD - Besonderer Teil BBiG einer Teilzeitausbildung nicht entgegensteht, ist zu berücksichtigen, dass die jeweilige Berufsschule nicht an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit gebunden ist. Die Einbeziehung der Berufsschulzeiten in das Teilzeitmodell muss deshalb zwischen dem Ausbildenden, der/dem Auszubildenden und der Berufsschule abgestimmt werden.
Nach § 17 Abs. 5 BBiG ist die angemessene Kürzung des Ausbildungsentgelts möglich. Als angemessen wird die Kürzung entsprechend des Teilzeitanteils angesehen, d. h. eine Verringerung der monatlichen Ausbildungszeit um 30 Prozent führt zu einer Kürzung des Ausbildungsentgelts um 30 Prozent.
Sofern ein "berechtigtes Interesse" der/des Auszubildenden für eine Teilzeitausbildung vorliegt, bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen da-mit einverstanden, wenn bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen übertariflich von einer Kürzung des Ausbildungsentgelts abgesehen wird:
- Die/der Auszubildende weist ein berechtigtes Interesse an einer Teilzeitausbildung nach (z. B. Betreuung eines eigenen Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder Vorliegen vergleichbar schwerwiegender Gründe, wie insbesondere Lernbeeinträchtigung oder Behinderung), das vom Ausbildenden anerkannt wird.
- Es muss ein gemeinsamer Antrag der/des Auszubildenden und der ausbildenden Stelle an die zuständige Stelle nach § 73 Abs. 1 BBiG auf Bewilligung einer Teilzeitausbildung vorliegen.
- Die wöchentliche Mindestausbildungszeit soll 25 Stunden nicht unterschreiten.
Die Mehrausgaben sind im jeweiligen Einzelplan zu erwirtschaften.
Als Anlagen sind zwei Muster für den Abschluss eines Ausbildungsvertrags in Teilzeit (Anlage 1 und 2) und ein Muster für eine Teilzeitvereinbarung (Anlage 3) beigefügt.
Das Rundschreiben wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Das Rundschreiben D5-31005/4#4 vom 13. April 2015 hebe ich auf.