Hier: Übertragung des Anspruchs in das Folgejahr

Bezug:

  1. Mein Rundschreiben vom 25. August 2008 - D 5 -220 210 -2/26 -
  2. Mein Rundschreiben vom 31. Mai 2012 Übertragung und Abgeltung von Urlaub bei Krankheit - D 5 - 220 210 - 2/26 -

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, dass für die Übertragung von Erholungsurlaub der Tarifbeschäftigten in das Folgejahr die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes gemäß § 7 Erholungsurlaubsverordnung jeweils geltende Regelung Anwendung findet.

Die außertarifliche Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften ist jederzeit widerruflich.

Kann Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb des hier geregelten Übertragungszeitraums in Anspruch genommen werden, findet die durch Rundschreiben zur Übertragung und Abgeltung von Urlaub bei Krankheit vom 31. Mai 2012 verlängerte Übertragungsfrist von 15 Monaten (s. Pkt. 1.1.4) Anwendung.

Das Rundschreiben vom 25. August 2008 - D 5 - 220 210 - 2/26 - wird aufgehoben.

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