Nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit wird der zuvor wegen Erkrankung nicht in Anspruch genommene Urlaub dem Urlaub des dann laufenden Kalenderjahres hinzugefügt und unterliegt als ein einheitlicher Urlaubsanspruch den für diesen geltenden Fristen (BAG vom 9. August 2011 - 9 AZR 425/10). Wird der Urlaub nicht in Anspruch genommen, verfällt er somit, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr oder im Übertragungszeitraum so rechtzeitig gesund und arbeitsfähig wird, dass er in der verbleibenden Zeit den Urlaub hätte nehmen können.

Hinweis

In dem obigen Beispiel (unter 1.1) ist der Urlaub aus dem Jahr 2010 zunächst nach § 26 Abs. 2 Buchst. a bis zum 31. März 2013 zu nehmen. Aufgrund der übertariflichen Übertragungsfrist, wonach die Regelung der Beamtinnen und Beamten des Bundes gem. § 7 Sonderurlaubsverordnung Anwendung findet, ist der Urlaub bis zum 31. Dezember 2013 zu nehmen.

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