Beschäftigten wird empfohlen, vor Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bei der zuständigen Krankenkasse Auskünfte zu den Auswirkungen nach Veränderung des Arbeitsverhältnisses einzuholen.

Soweit nach der Protokollerklärung zu § 13 TVÜ-Bund ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe besteht, erhalten Altersteilzeitbeschäftigte, wie auch alle nicht vollbeschäftigten beihilfeberechtigten Tarifbeschäftigten, nur die Hälfte der Beihilfeleistungen, die ihnen bei bisheriger Arbeitszeit betragsmäßig zustünden.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist das Arbeitsentgelt der Beschäftigten aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Der hälftige Arbeitgeberanteil (ebenso wie der hälftige Arbeitnehmeranteil) zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung richtet sich nach der Höhe des nach § 7 Abs. 1 Satz 1 zustehenden beitragspflichtigen Entgelts.

Bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze zur Krankenversicherung (2010: 49.950 EUR) im Laufe eines Kalenderjahres aufgrund des durch Altersteilzeitarbeit reduzierten Entgelts endet die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) unmittelbar und nicht erst zum Ende des Kalenderjahres. Dabei ist jedoch besonders die Regelung für Beschäftigte nach Vollendung des 55. Lebensjahres zu beachten. Nach § 6 Abs. 3 a SGB V besteht für diesen Personenkreis der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr, wenn unmittelbar zuvor kein ausreichender Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung nachweisbar ist. Zu Auswirkungen dieser gesetzlichen Regelung auf den Abschluss von Altersteilzeitvereinbarungen siehe Rundschreiben vom 25. Februar 2000 (GMBl S. 287) – D II 2 - 220 770-1/18 –.

Mit der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung setzt auch die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ein.

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