Überleitung von Beschäftigten in Altersteilzeitarbeit im Sinne des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in die veränderte Arbeitszeit des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD);
Hier: Folgerungen für Tarifbeschäftigte des Bundes aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 -
Bezug: BMI-Rundschreiben vom 24. April 2006 (GMBl S. 595) - D II 2 - 220 770-1/18-
AZ: D II 2 - 220 770-1/18
Der 9. Senat des Bundesarbeitgerichts (BAG) hat sich in zwei grundlegenden Urteilen mit der Frage befasst, wie sich Veränderungen bei den Arbeitsbedingungen auf bereits laufende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse auswirken.
Das Urteil des BAG vom 11. April 2006 – 9 AZR 369/05 – betrifft die Folgen einer allgemeinen Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für die Berechnung des Entgelts und der Aufstockungsleistungen. Darin betont das BAG, dass ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Sinne des Altersteilzeitgesetzes (AtG) nur vorliegt, wenn die/der Beschäftigte ihre/seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AtG). Richtet sich die Dauer der bisherigen Arbeitszeit nach der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit einer/eines Vollbeschäftigten, ist ausschließlich die bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages geltende Stundenzahl für die Gesamtdauer der Altersteilzeitarbeit maßgebend. Eine nachträgliche allgemeine Erhöhung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit darf während der laufenden Altersteilzeit nicht durch eine Änderung im Arbeitsvertrag nachvollzogen werden. Denn jede nachträgliche Änderung führt zum Nichtvorliegen von Altersteilzeit i. S. des AtG (im Einzelnen siehe unten).
Da die einmal vereinbarte Arbeitzeit nicht nachträglich angehoben werden kann, führt die allgemeine Erhöhung der Stundenzahl für Vollzeitbeschäftigte daher zwangsläufig zu einer entsprechenden anteiligen Entgeltminderung der/des Beschäftigten, die/der sich in der Altersteilzeit befindet.
Gegenstand des Urteils des BAG vom 4. Oktober 2005 – 9 AZR 449/04 – ist die Höhe des Entgelts und die Höhe der Aufstockungsleistungen während der Freistellungsphase. Das Urteil gibt hierzu eine differenzierte Betrachtung vor: So hat der 9. Senat zum Entgeltanspruch nach § 4 TV ATZ von Altersteilzeitbeschäftigten in der Freistellungsphase entschieden, dass sich die Höhe dieses Anspruchs nach dem Wertguthaben richtet, welches in der Arbeitsphase angespart wird. Das Altersteilzeitentgelt während der Freistellungsphase ist daher grundsätzlich spiegelbildlich nach dem durch die Vorleistung während der Arbeitphase erarbeiteten Entgelt zu bemessen. Die Berechnung der Aufstockungsbeträge erfolgt hingegen nach eigenständigen Regelungen.
Unter Berücksichtigung dieser Entscheidungen ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen für Tarifbeschäftigte des Bundes folgendes Rundschreiben:
I. Allgemeines
Mit In-Kraft-Treten des TVöD gilt seit dem 1. Oktober 2005 bei gleich bleibendem Entgelt eine einheitliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden (§ 6 Abs. 1 Buchst. a TVöD). Dies bedeutet für Vollzeitbeschäftigte im Tarifgebiet West eine Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um eine halbe Stunde und für Vollzeitbeschäftigte im Tarifgebiet Ost eine Absenkung um eine Stunde.
Die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Sinne des Altersteilzeitgesetzes setzt zwingend voraus, dass die/der Beschäftigte seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AtG). Der Begriff der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit in § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ wird in Anlehnung an die Regelung des § 6 Abs. 2 AtG definiert. Bei der Ermittlung der bisherigen Arbeitszeit ist danach diejenige Arbeitszeit maßgebend, die unmittelbar vor dem Übergang der/des Beschäftigten in die Altersteilzeitarbeit regelmäßig wöchentlich geleistet worden ist, höchstens die Arbeitszeit, welche im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor Übergang vereinbart war (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 AtG).
Die Festlegung des Umfangs der während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistenden Arbeitszeit steht also nicht im Belieben der Vertragsparteien. Sowohl das Altersteilzeitgesetz als auch der TV ATZ verlangen die Vereinbarung einer festen Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AtG und § 3 Abs. 1 TV ATZ).
Das Muster für Arbeitsverträge über die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses trägt dem Rechnung (vgl. § 2 des Mustervertrags, bekannt gegeben mit BMI-Rundschreiben vom 25. September 2000 [GMBl S. 958] – D II 2 – 220 770-1/18 –).
Erfüllt die Altersteilzeitvereinbarung nicht die Mindestvoraussetzungen des AtG, handelt es sich weder im förderungsrechtlichen noch im sozialversicherungsrechtlichen Sinn um eine Altersteilzeitbeschäftigung. Dies hat zur Folge, dass
- die steuerliche Privilegierung der Aufstockungsleistungen entfällt,
- die Beitragsfreiheit der Aufstockungsleistungen entfällt,
- Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit an den Arbeitgeber nicht zu erbringen sind und
- den betreffenden älteren Beschäftigten der Rentenzugang nach § 237 SGB VI - Altersren...